1200 Transaktionen getätigt Bub kauft in Online-Shop für 30'000 Franken ein – Vater muss zahlen

Sven Ziegler

23.10.2025

Der Vater muss nun für den Bub bezahlen. (Symbolbild)
Der Vater muss nun für den Bub bezahlen. (Symbolbild)
sda

Ein Siebenjähriger bestellt über das Google-Konto seines Vaters mehr als tausend Mal Spiele-Inhalte – für insgesamt rund 34'000 Euro, umgerechnet 31'000 Franken. Das Landgericht Karlsruhe entschied nun: Der Vater muss zahlen.

Sven Ziegler

Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • Ein Kind bestellte über 1'200-mal In-App-Käufe bei Google Play – mit der Firmenkreditkarte des Vaters.
  • Das Landgericht Karlsruhe entschied, Google habe sich auf den «Rechtsschein» einer Vollmacht verlassen dürfen.
  • Der Vater bleibt auf dem Schaden von 33'748 Euro sitzen – trotz Verbots und Scheidungssituation.

Ein kurioser und teurer Rechtsstreit aus Deutschland sorgt für Aufsehen: Ein Siebenjähriger tätigte über das Google-Play-Konto seines Vaters mehr als 1'200 kostenpflichtige Bestellungen in Online-Spielen – und verursachte so Gesamtkosten von knapp 34'000 Euro. Wie «heise online» berichtet, lehnte das Landgericht Karlsruhe eine Rückerstattung ab.

Der Vater, ein Softwareentwickler aus Baden-Württemberg, hatte das Google-Konto ursprünglich für berufliche Testzwecke angelegt – inklusive Firmenkreditkarte und eigener Mailadresse. 2019 überliess er das Android-Tablet seinem damals fünfeinhalbjährigen Sohn, ohne die Kontodaten zu ändern. Laut den Geschäftsbedingungen von Google ist eine solche Weitergabe ausdrücklich untersagt.

Zwischen Februar 2021 und September 2022 tätigte der Bub 1'210 Käufe zwischen 0.99 und 109.99 Euro, meist für Spiele oder Zusatzinhalte. Die Mails mit den Kaufbestätigungen gingen an die alte Firmenadresse, die niemand mehr kontrollierte. Erst nach anderthalb Jahren bemerkte der Vater die Kreditkartenbelastungen.

Alter des Kinds spielt keine Rolle

Das Gericht stellte klar, dass die Bestellungen rechtlich dem Vater zuzurechnen seien. Google habe sich darauf verlassen dürfen, dass er als Inhaber des Kontos den Zugriff autorisiert habe. Juristisch spricht man von einer sogenannten Anscheinsvollmacht – eine Art «Rechtsschein-Vollmacht», bei der das Gegenüber davon ausgehen darf, dass ein Handeln im Namen des Kontoinhabers erfolgt.

«Die unbeanstandete Verwendung eines Nutzerkontos über einen so langen Zeitraum und mit einer derart hohen Zahl an Transaktionen begründet zweifellos einen Rechtsschein gegenüber dem Plattformbetreiber», heisst es in der Urteilsbegründung (Az. 2 O 64/23). Das Alter des Kindes spiele dabei keine Rolle, entscheidend sei allein die Geschäftsfähigkeit des Kontoinhabers.

Der Vater hatte zwar alle weiteren Käufe ausdrücklich verboten, aber weder ein Ausgabenlimit noch ein Kinderkonto oder Passwortschutz eingerichtet. Vor Gericht gab er an, davon ausgegangen zu sein, dass jede Transaktion eine Passwortabfrage auslöse – was das Gericht als «unentschuldbar fahrlässig» wertete.

Hinzu kam, dass sich die familiäre Situation durch Scheidung und Umzug geändert hatte. In dieser Zeit nutzte der Sohn das Tablet zunehmend unbeaufsichtigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Vater könnte in Berufung gehen – seine Erfolgschancen gelten laut Medienberichten aber als gering.