Unerlaubte Einreise und ArbeitAlbanischer Popstar Soni Malaj kassiert Einreiseverbot für die Schweiz
Carlotta Henggeler
3.2.2026
Die albanische Sängerin Soni Malaj (44) wurde verurteilt.
Bild:Facebook
Die albanische Popsängerin Soni «Sonila» Malaj geriet in der Schweiz mit dem Gesetz in Konflikt. Nach einem Clubbesuch im Frühjahr 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht ein zweijähriges Einreiseverbot gegen sie.
Soni «Sonila» Malaj wurde in der Schweiz wegen rechtswidriger Einreise und unerlaubter Erwerbstätigkeit per Strafbefehl verurteilt.
Zusätzlich verhängte das Staatssekretariat für Migration ein zweijähriges Einreiseverbot.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dieses Verbot, strich aber die Ausschreibung im Schengen-System.
Der Fall geht auf einen Aufenthalt im April 2024 zurück, als sie im VIP- und Backstagebereich eines Schweizer Clubs kontrolliert und festgenommen wurde.
Sonila Malaj alias Soni Malaj (44) ist eine bekannte albanische Popsängerin. Sie startete ihre Karriere Anfang der 2000er-Jahre und trat mehrfach an grossen Musikfestivals wie dem Festivali i Këngës und Kënga Magjike auf. In Albanien gehört sie seit Jahren zu den etablierten Popstars.
Auch international sorgte Malaj für Aufmerksamkeit. 2007 berichteten Medien, der serbische ESC-Siegersong «Molitva» weise Ähnlichkeiten mit einem Lied von ihr auf. Der Vorwurf eines möglichen Plagiats machte damals über die Landesgrenzen hinaus Schlagzeilen.
Aktuell steht die Sängerin jedoch nicht wegen ihrer Musik im Fokus, sondern wegen eines Falls in der Schweiz. Ein Gericht befasste sich mit ihrer Einreise und einem Clubbesuch im Frühjahr 2024.
Der Fall ereignete sich 2024
Der Fall geht auf Mitte April 2024 zurück. Malaj reiste in die Schweiz ein und wurde einen Tag später im VIP- und Backstagebereich des «Boleros Club» in Buchs ZH kontrolliert und festgenommen.
Die Kontrolle erfolgte im Rahmen einer Grossaktion der Kantonspolizei Zürich rund um eine «Bayram Party», an der mehrere albanische Künstler hätten auftreten sollen. Nach Angaben der Polizei verfügten einzelne von ihnen nicht über die nötigen Arbeitsbewilligungen.
Die Staatsanwaltschaft zögerte nicht lange und stellte am Folgetag einen Strafbefehl aus. Darin sprach sie Malaj der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig. Sie verhängte eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie eine Busse von 400 Franken. Malaj zog ihre Einsprache später zurück, womit der Strafbefehl rechtskräftig wurde.
Parallel dazu verfügte das Staatssekretariat für Migration ein zweijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein. Zudem schrieb die Behörde die Sängerin zunächst im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung aus. Konsequenz: Sie hätte von Albanien in fast keinem europäischen Land mehr einreisen können.
Quasi-Einreiseverbot für ganz Europa war nicht nötig
Dagegen wehrte sich Malaj. Sie machte geltend, die Reise sei privater Natur gewesen, ein Auftritt sei nicht geplant gewesen und ihr Name auf einem Flyer habe nur Werbezwecken gedient. Zudem verwies sie darauf, dass ihr minderjähriges Kind beim Kindsvater in Italien lebt.
Mit ihrer Beschwerde hatte sie teilweise Erfolg. Die Migrationsbehörde strich die Ausschreibung im Schengen-System wieder. Über das Einreiseverbot entschied jedoch das Bundesverwaltungsgericht. Es kam zum Schluss, dass dieses verhältnismässig sei und bestätigte es.
Das Gericht begründete den Entscheid damit, dass die Erklärungen der Sängerin insgesamt ausweichend ausgefallen seien. Zudem seien die Flugtickets vom Manager bezahlt worden, und ein Flyer habe ihren Namen genannt, was gegen eine rein private Reise spreche.
Wegen des Teilerfolgs im Verfahren muss Malaj nur einen Teil der Verfahrenskosten tragen. Zudem erhält sie eine Prozessentschädigung von 900 Franken für die anwaltliche Vertretung.
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