BundesgerichtOpfer dürfen von Täter-Entlassung erfahren
SDA
22.8.2019 - 12:05
Wenn ein Täter wieder auf freien Fuss kommt, hat das Opfer das Recht, darüber informiert zu werden. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil die Beschwerde einer Täterin gegen diese Praxis abgewiesen.
Es gebe kein überwiegendes Schutz-Interesse der verurteilten Person, argumentieren die Richter.
Die Mutter eines Mordopfers hatte die Genfer Strafvollzugsbehörden ersucht, über die Haftentlassung einer wegen Gehilfenschaft zum Mord verurteilten Mittäterin informiert zu werden. Das ermögliche ihr, eine eventuelle Begegnung mit der Verurteilten zu vermeiden. Die Verurteilte erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
Dieses hat die Beschwerde nun abgewiesen, wie es in einer am Donnerstag veröffentlichten Mitteilung heisst. Opfer zu informieren könne nur verweigert werden, wenn die verurteilte Person überwiegende Interessen geltend machen könne. Das sei hier nicht der Fall, so die obersten Richter.
Das Strafgesetzbuch und das Opferhilfegesetz räumten Opfern und deren Angehörigen ein Recht auf Informationen zum Strafvollzug der Täterschaft ein, im Speziellen über den Zeitpunkt der Entlassung oder im Fall einer Flucht.
Die Wohnorte der Täterin und der Mutter des Opfers seien nur einige Dutzend Kilometer voneinander entfernt, eine zufälliges Aufeinandertreffen sei entgegen der Ansicht der Täterin «nicht abwegig», befand das Bundesgericht. Ein negatives Verhalten der Verurteilten, zum Beispiel eine Drohung, sei überdies keine Voraussetzung, welche die Übermittlung von Informationen an ein Opfer überhaupt erst erlaube.
Die Täterin war 2008 an einem Auftragsmord in Cointrin GE an ihrem Schwiegersohn beteiligt und wurde dafür 2015 wegen Gehilfenschaft zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Opfer wurde in seiner Wohnung im Schlaf getötet.
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