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Ein Testament wird verfasst.
Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa
Viele Menschen schieben die Nachlassplanung vor sich her – und verlassen sich auf Annahmen, die so nicht stimmen. Acht Missverständnisse, die im Erbfall teuer werden können.
Weit verbreitet ist die Meinung, dass nur ein notarielles Testament gültig sei. Das stimmt so nicht. In der Schweiz genügt ein vollständig von Hand geschriebenes, datiertes und unterschriebenes Testament. Es muss eigenhändig formuliert sein und darf keine Lücken oder Unklarheiten enthalten – dann hat es rechtliche Gültigkeit.
Wer ganz sicher gehen möchte, kann sein Testament zwar von einem Notar oder einer Fachperson prüfen lassen. Eine notarielle Beurkundung ist aber nicht zwingend erforderlich, sie bietet lediglich zusätzliche Sicherheit im Streitfall.
Viele gehen davon aus, dass der Ehepartner oder eingetragene Partner im Todesfall automatisch Alleinerbe wird. In Wahrheit teilt sich der hinterbliebene Partner das Erbe mit den Kindern – oder, wenn keine vorhanden sind, mit anderen Verwandten. Ohne Testament hat der Partner deshalb keinen Anspruch auf den gesamten Nachlass.
Besonders heikel ist dies bei Patchwork-Familien oder Konstellationen ohne Trauschein. Ohne klare Verfügung kann das Vermögen auch an entfernte Angehörige gehen. Wer seinen Partner absichern will, sollte ihn ausdrücklich im Testament begünstigen.
Ein gemeinsames Testament von Ehegatten ist in der Schweiz nicht erlaubt. Jeder Partner muss ein eigenes, handschriftliches Testament verfassen. Ein gemeinsames Dokument ist unwirksam und könnte im Erbfall von Angehörigen erfolgreich angefochten werden.
Paare, die die gleichen Anordnungen treffen wollen, können dies in zwei parallelen, fast identischen Testamenten tun. Wer umfassende Regelungen treffen möchte, kann auch einen Erbvertrag abschliessen – dieser muss allerdings vor einem Notar beurkundet werden.
Auch wenn ein Teil des Nachlasses frei verteilt werden darf, sind Pflichtteilsansprüche gesetzlich geschützt. Kinder, Ehepartner und in bestimmten Fällen Eltern haben Anspruch auf einen Mindestanteil. Wird dieser im Testament verletzt, können die Benachteiligten die Verfügung anfechten.
Gerade in Patchwork-Familien oder bei kinderlosen Paaren ist es wichtig, die Pflichtteile im Auge zu behalten. Wer individuelle Lösungen wünscht, sollte mit einem Erbvertrag arbeiten oder sich juristisch beraten lassen.
Viele meinen, Schenkungen zu Lebzeiten würden das Erbe vereinfachen. Tatsächlich kann das Gegenteil eintreten. Werden Zuwendungen nicht schriftlich geregelt, müssen sie im Erbfall ausgeglichen werden. Der Beschenkte muss den Wert unter Umständen anderen Erben anrechnen.
Um Konflikte zu vermeiden, sollten Schenkungen klar dokumentiert oder im Testament erwähnt werden. Wer ohne schriftliche Regelung grössere Beträge verschenkt, sorgt oft für zusätzlichen Zündstoff im Nachlass.
«Das hat noch Zeit», denken viele – doch das Leben ist unberechenbar. Wer kein Testament verfasst, riskiert, dass der überlebende Partner das gemeinsame Haus verkaufen muss, um die übrigen gesetzlichen Erben auszuzahlen.
Gerade unverheiratete Paare oder Kinderlose sind gefährdet: Ohne Testament geht der Partner leer aus. Wer regelmässig prüft und anpasst, ob die getroffenen Regelungen noch zu seiner Lebenssituation passen, vermeidet böse Überraschungen.
Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich, datiert und unterschrieben sein. Ein am Computer verfasster und bloss unterschriebener Text ist ungültig. Ebenso unwirksam ist ein gemeinsames Testament von Ehepartnern.
Wer auf Vorlagen zurückgreift, sollte den Text trotzdem von Hand abschreiben. Nur so erfüllt das Testament die gesetzlichen Anforderungen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine öffentliche Beurkundung.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Wer ohne Trauschein zusammenlebt, muss sich keine Sorgen machen. In Wahrheit gehen Lebenspartner im Erbfall komplett leer aus, wenn sie nicht ausdrücklich im Testament bedacht sind.
Kinderlose Paare sollten ihren Partner deshalb unbedingt einsetzen, um ihn finanziell abzusichern. Andernfalls erben entfernte Verwandte – auch wenn das nicht dem eigentlichen Willen entspricht.