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Neue Flugrechte kommen – das ändert sich auch für Schweizer
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Neue Flugrechte kommen – das ändert sich auch für Schweizer

Die Warteschlangen vor den Check-In-Schaltern am Flughafen Zürich waren zum Ferienstart lange. (11. Juli 2026)

Die Warteschlangen vor den Check-In-Schaltern am Flughafen Zürich waren zum Ferienstart lange. (11. Juli 2026)

Keystone/Andreas Becker

Wenn das Flugzeug viel zu spät am Ziel ankommt oder gar nicht erst abhebt, sollen Verbraucher künftig leichter eine Entschädigung bekommen. Was heute noch beschlossen werden soll.

Redaktion blue News
Keystone-SDA

Redaktion blue News, Keystone-SDA

13.07.2026, 10:12•13.07.2026, 11:18

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Darum geht's

  • Nach jahrelangem Stillstand sind neue Rechte für Fluggäste in Sicht – aber auch Anpassungen, die zu ihren Lasten gehen können.
  • Die neuen Flugpassagierrechte sollen auch in der Schweiz gelten.
  • Zu den neuen Rechten für Passagiere gilt etwa: Wenn das Flugzeug viel zu spät am Ziel ankommt oder gar nicht erst abhebt, sollen sie künftig leichter eine Entschädigung bekommen.
Zusammenfassung erstellt mitmyAi

Nach jahrelangem Stillstand sind neue Rechte für Fluggäste in Sicht – aber auch Anpassungen, die zu ihren Lasten gehen können. Heute nimmt die Reform in der EU absehbar die letzte Hürde. Dann billigen voraussichtlich Minister der EU-Staaten die Änderung, mit der unter anderem Familien und Menschen mit Behinderung neue Rechte bekommen und jeder leichter an eine Entschädigung kommen soll, wenn ein Flug verspätet ist oder ausfällt.

Darauf hatten sich Vertreter von Staaten und Parlament geeinigt. Das Europaparlament hat bereits zugestimmt. Die neuen Regeln gelten dann voraussichtlich ab Mitte 2027.

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Änderungen gelten auch für die Schweiz

Die revidierte Verordnung ist Teil des bestehenden Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Deshalb sollten die neuen Flugpassagierrechte auch in der Schweiz gelten.

Formell muss die Europäische Kommission den Bund im Rahmen des entsprechenden gemischten Ausschusses über die Änderung informieren. Im Anschluss soll die Schweiz die Regeln übernehmen und anwenden.

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Das soll bei Verspätungen gelten

Besonders über die Regeln für Verspätungen war lange gestritten worden. Die EU-Staaten wollten ursprünglich, dass Passagiere künftig erst ab vier Stunden Verspätung eine Entschädigung bekommen und weniger Geld als bisher.

Wenn die Einigung endgültig angenommen wird, bleiben die Bedingungen nun im Wesentlichen gleich: Reisende haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ihr Flug mindestens drei Stunden Verspätung hat.

Gestaffelt nach Entfernung sind es:

  • 250 Euro (bei bis zu 1500 Kilometern Entfernung)
  • 400 Euro (bei bis zu 3500 Kilometern Entfernung)
  • 600 Euro (bei mehr als 3500 Kilometern Entfernung, wenn der Flug nicht nur innerhalb der EU stattfindet)
Zusammenfassung erstellt mitmyAi

Diese Schwellen gelten auch, wenn der Flug ganz gestrichen wurde, solange dies weniger als 14 Tage vor Abflug passiert ist. Voraussetzung ist stets, dass die Airline die Verspätung oder den Ausfall zu verschulden hat. Nicht zu verschulden haben Fluggesellschaften nach den vorgesehenen neuen Regeln zum Beispiel Vorfälle mit randalierenden Fluggästen, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen oder Streiks von Flughäfen oder Bodenabfertigungsdienstleistern. Die Airline muss nachweisen, dass die Umstände die Störung unmittelbar verursacht haben.

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Innert 96 Stunden schriftlich informieren

Neu soll sein: Die Airline soll Passagiere innerhalb von 96 Stunden nach Ende der Reise schriftlich darüber informieren müssen, was deren Rechte sind und wie sie diese geltend machen können. Die Reisenden sollen neun Monate Zeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Im Anschluss muss die Fluggesellschaft innerhalb von 30 Kalendertagen auszahlen oder den Reisenden mitteilen, warum sie in diesem Fall keine Entschädigung zahlt.

Bisher macht nur ein Bruchteil der Betroffenen solch einen Anspruch geltend. Ein Ziel der Reform ist, dass die Beantragung leichter wird.

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Airlines streichen Flüge

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Das ist unter anderem geplant

Neu eingeführt werden soll unter anderem:

• Beim Suchen: Fluganbieter sollen künftig standardmässig den Preis mit Handgepäck anzeigen müssen. Das soll den Preisvergleich erleichtern. Airlines können trotzdem günstigere Tickets für Passagiere anbieten, die freiwillig auf einen grossen Rucksack an Bord verzichten.

• Bei Gebühren: Kinder unter 14 Jahren sollen im Flugzeug neben ihren Eltern sitzen dürfen, ohne dass Geld für die Sitzplatzreservierung fällig wird. Das gilt auch für Schwangere sowie Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und deren jeweilige Begleitung. Fluggesellschaften müssen Schreibfehler in Namen auf Tickets kostenlos korrigieren und für eingecheckte Gäste ohne weitere Gebühren einen Boardingpass ausdrucken.

• Bei Störungen: Künftig soll klarer formuliert sein, welche Ansprüche Fluggäste bei Störungen haben. Nach zwei Stunden Wartezeit sind das Erfrischungen, nach drei Stunden eine Mahlzeit, danach jeweils nach fünf Stunden eine Mahlzeit (maximal drei Mahlzeiten pro Tag). Ausserdem haben sie ein Recht auf Internetzugang und mindestens zwei Telefonate. Sind Übernachtungen nötig, sollen die Fluggäste kostenlos in einem Hotel untergebracht und kostenlos vom Flughafen zur Unterkunft und zurückgebracht werden. Leistet die Airline die Unterstützung nicht, können Passagiere selbst angemessene Lösungen finden und später eine Erstattung beantragen.

• Bei anderer Beförderung: Fluggäste sollen bei Problemen in vielen Fällen das Recht darauf haben, anders befördert zu werden. Das kann auch zu einem anderen Flughafen nahe dem Zielort, über eine andere Strecke, mit einer anderen Airline oder sogar zum Beispiel per Bahn passieren. Die Reisebedingungen müssen aber vergleichbar sein – also dürfen zum Beispiel Fluggäste, die einen Direktflug gebucht hatten, nicht gezwungen werden, mehrere Anschlussflüge zu nehmen. Die Airline muss ihnen innerhalb von drei Stunden eine solche Alternative anbieten, andernfalls können Fluggäste selbst organisieren, wie sie ans Ziel kommen. Die Fluggesellschaft muss maximal das Vierfache des ursprünglichen Preises erstatten. Bisher ist die Höhe nicht fest gedeckelt – bei besonders günstigen Ursprungstickets und teuren Tickets am Tag selbst kann die Reform also eine Verschlechterung bedeuten.

• Bei schlechterer Klasse: Wer in einer schlechteren Flugklasse reisen muss («Downgrade»), soll innerhalb von 14 Tagen automatisch einen Teil des gezahlten Geldes erstattet bekommen. Die Höhe richtet sich nach dem individuellen Flugpreis und der Entfernung.

• Bei «No-show»: Wer Hin- und Rückflug zusammen bucht, aber den Hinflug oder Teile davon nicht antritt («No-show»), darf trotzdem den Rückflug nehmen. Dafür darf zudem keine Extragebühr anfallen. Das ist relevant, weil es in der Praxis manchmal günstiger sein kann, Flüge zusammen zu buchen, und Passagiere deshalb bewusst einen Teil nicht antreten – oder aber ohne Hintergedanken einen Flug ungewollt verpassen.

Die neuen Regeln gelten nach Angaben des Rates dann für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU abheben. Bei Flügen, die in der EU landen, gelten sie demnach nur, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. Künftig soll es ein freiwilliges EU-Siegel für Fluggastrechte geben, mit dem Airlines zeigen können, dass für sie die EU-Vorschriften gelten.

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Was sich ausserdem bald ändern soll

Unabhängig davon haben sich Vertreter*innen des Europaparlaments und der Mitgliedstaaten im Juni auf Änderungen bei der Durchsetzung von Reiserechten geeinigt. Sie müssen noch formell von Rat und Parlament bestätigt werden und sollen dann nach Angaben des Rates zur gleichen Zeit wirksam werden wie die Fluggastrechte-Reform, um die es heute geht.

Was darin zu Flugreisen unter anderem vorgesehen ist:

• Es soll ein einheitliches Formular eingeführt werden, mit dem Passagiere Anträge auf Entschädigung oder Erstattung stellen können. Die Unternehmen können aber trotzdem weiter eigene Formulare oder Apps nutzen.

• Künftig soll klar sein: Wird ein Flug annulliert, bekommen die Passagiere ihr Geld vollständig rückerstattet. Auch eine Vermittlungsgebühr darf laut dem Rat der Europäischen Union nicht einbehalten werden. Dabei geht es etwa um Online-Plattformen, aber auch Reisebüros. Ausgenommen sind davon demnach etwa lokale Reisebüros, wenn sie die Passagiere zu Beginn des Buchungsvorgangs klar über diese Regelung informiert haben.


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