Verweis auf MeinungsfreiheitDeutsches Gericht hebt Verbot für rechtsextremes Magazin auf
SDA
24.6.2025 - 15:09
Die Inhalte des rechtsextremen Magazins «Compact» sind laut Gericht durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt.
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Das rechtsextreme Magazin «Compact» darf weiterhin erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot mit Verweis auf die Presse- und Meinungsfreiheit aufgehoben.
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24.06.2025, 15:09
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot des rechtsextremen Magazins «Compact» endgültig aufgehoben.
Das Gericht entschied, dass nicht ausreichend belegt sei, dass die Inhalte des Magazins verfassungsfeindlich und prägend genug seien, um ein Verbot zu rechtfertigen.
Die zentrale juristische Frage war, ob «Compact» noch unter die Presse- und Meinungsfreiheit fällt.
Das rechtsextreme Magazin «Compact» kann weiter erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot aufgehoben, das die damalige deutsche Innenministerin Nancy Faeser im Sommer 2024 erlassen hatte.
Die Richter bestätigten damit ihre Entscheidung aus einem Eilverfahren im vergangenen August. Damals hatten sie das Verbot vorläufig ausgesetzt, so dass das Blatt vorerst weiter erscheinen konnte. Nun hat der zuständige 6. Senat im Hauptsacheverfahren seine endgültige Entscheidung getroffen. Die Leipziger Richterinnen und Richter sind in erster und letzter Instanz für Klagen gegen Vereinsverbote zuständig.
Beobachtung durch Verfassungsschutz
Das Innenministerium hatte das Magazin verboten und es als «zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene» bezeichnet. Laut Ministerium ist die «Compact»-Magazin GmbH seit längerem im Fokus des Verfassungsschutzes und wurde Ende 2021 als gesichert rechtsextremistische Vereinigung eingestuft und beobachtet.
Das 2010 gegründete Medienunternehmen hatte seinen Sitz früher im brandenburgischen Falkensee, inzwischen sitzt es in Stössen in Sachsen-Anhalt. Die Auflage des «Compact»-Magazins liegt nach Gerichtsangaben bei 40'000 Exemplaren, der Online-TV-Kanal erreicht bis zu 460'000 Klicks.
Leipziger Gericht in erster und letzter Instanz zuständig
Zentrale Frage war, ob Aussagen des Medienunternehmens noch durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sind – oder ob sie verfassungsfeindlich sind und eine konkrete Gefährdung darstellen. Entscheidend für die Bewertung dabei war, ob verfassungswidrige Inhalte prägend für «Compact» sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist in erster und letzter Instanz für Klagen gegen Vereinsverbote zuständig.
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