Arbeitswelt In Basel-Stadt gilt ab 1. Juli ein Mindestlohn von 21 Franken

dosp, sda

12.4.2022 - 16:20

Basel-Stadt führt als erster Deutschschweizer Kanton einen gesetzlichen Mindestlohn ein. Er ist auf 21 Franken pro Stunde festgesetzt.
Basel-Stadt führt als erster Deutschschweizer Kanton einen gesetzlichen Mindestlohn ein. Er ist auf 21 Franken pro Stunde festgesetzt.
Keystone

Als erster Deutschschweizer Kanton führt Basel-Stadt einen Mindestlohn ein. Ab 1. Juli gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge ein minimaler Bruttoverdienst von 21 Franken pro Stunde.

Keystone-SDA, dosp, sda

Die 21 Franken sind im Gesetzestext über den Mindestlohn festgeschrieben, den die baselstädtischen Stimmbürgerinnen und-bürger am 13. Juli 2021 mit einem Mehr von 54 Prozent abgesegnet haben. Es handelte sich um den Gegenvorschlag zu einer nicht angenommenen Initiative der Gewerkschaften, die einen Mindestlohn von 23 verlangt hatten.

Nicht unter die Mindestlohn-Pflicht fallen Branchen, die den Lohn über allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge geregelt haben sowie Praktikas und Arbeit auf Abruf bis zu einer Untergrenze von 70 Arbeitsstunden pro Jahr und Arbeitgeber.

Am Dienstag stellte der zuständige Regierungsrat Kaspar Sutter (SP) an einer Medienkonferenz die Verordnung für den Vollzug der Mindestlohn-Bestimmung vor. Für einiges an Diskussionen hatte im Vorfeld der Geltungsbereich geführt. Da ging es um die im eng vernetzten Wirtschaftsstandort Basel-Stadt wichtige Frage, ob und wann auch Angestellte von ausserkantonalen Firmen unter die Mindestlohn-Pflicht fallen, wenn sie in Basel-Stadt arbeiten.

Die Regierung habe sich hier auf eine zurückhaltende Form des Leistungsortsprinzips abgestützt, das auch in den Westschweizer Kantonen Jura, Genf und Neuenburg sowie im Tessin angewandt werde. Der Mindestlohn wird demnach zur Pflicht, wenn der Arbeitsort «gewöhnlich» und «regelmässig» in Basel-Stadt liege. Klar sei, dass der Mindestlohn für sogenannte «Entsendete» aus dem Ausland gelte.

Bei der genauen Definition und der Kontrolle des «gewöhnlichen» Arbeitsorts bestehe allerdings noch Regelungsbedarf in der Praxis, sagte ein Vertreter des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Man stehe diesbezüglich mit den Kantonen Genf und Neuenburg in Kontakt. Rechtlich habe man ab er keine Bedenken, zumal die vergleichbare Lösung in Neuenburg bereits eine Prüfung vor Bundesgericht bestanden habe.

Die Mindestlohnregelung tritt am 1. Juli in Kraft. Der Stundenlohn von 21 Franken wird jährlich der Teuerung nach einem Mischindex aus dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Lohnindex angepasst.

Zahl der Betroffenen unbekannt

Die Frage, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Sommer mehr Lohn erhalten werden, konnten die Verantwortlichen nicht sagen.

In einer Stellungnahme sprechen die Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände von einer «akzeptablen Lösung». Zwar stehe man dem Mindestlohn nach wie vor ablehnend gegenüber, begrüsse aber, dass man sich auf bestehende Rechtsgrundlagen abstützte und beim Leistungsortsprinzip nicht weitergegangen sei.

Erfreut zeigte sich in ihrer Stellungnahme die SP Basel-Stadt. «Basel-Stadt schreibt Mindestlohn-Geschichte», schreibt die Partei. Auch wenn man ein konsequentes Leistungsortsprinzip befürwortet hätte, stelle die nun vorgelegte Verordnung des Regierungsrates eine gute und praktikable Lösung dar.