Öffentlicher Dienst Kantone können wegen Vogelgrippe weiterhin Massnahmen anordnen

su, sda

26.7.2023 - 11:29

Die Kantone können weiterhin lokale Schutzmassnahmen gegen die Vogelgrippe für Hausgeflügel anordnen, wenn dies nötig ist. (Themenbild)
Die Kantone können weiterhin lokale Schutzmassnahmen gegen die Vogelgrippe für Hausgeflügel anordnen, wenn dies nötig ist. (Themenbild)
Keystone

Die Kantone können zum Schutz von Hausgeflügel vor der Vogelgrippe weiterhin lokale Massnahmen verordnen, wenn es nötig ist. Der Bund hat die dafür nötige Verordnung bis zum 15. Oktober 2023 verlängert.

Die Krankheit trete nach wie vor lokal auf, schrieb das zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am Mittwoch. Ausbrüche gab es demnach in den Kantonen Zürich, St. Gallen, Thurgau und Waadt in Brutgebieten von Lachmöwen.

Dass auch Hausgeflügel angesteckt wird, kann laut BLV weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Gemäss der seit Ende Mai erlassenen, zunächst bis Ende Juli geltenden und nun verlängerten Verordnung können die Veterinärämter der Kantone deshalb lokale Schutzmassnahmen anordnen.

Weil die Brutzeit der Wildvögel bald endet, sind wild lebende Vögel laut BLV wieder weniger ortsgebunden. Dies könne das Seuchengeschehen erneut verändern. Die Situation werde deshalb weiterhin überwacht und Vogelkadaver bei Verdacht getestet. Das Bundesamt mahnt zudem zu Wachsamkeit.

Wer beim Hausgeflügel Anzeichen von Vogelgrippe bemerkt, muss dies einem Tierarzt oder einer Tierärztin melden. Symptome sind übermässig viele kranke oder verendete Tiere, weniger Eier oder eine verminderte Aufnahme von Wasser und Futter. Hausgeflügel muss bei der zuständigen Stelle des Kantons registriert werden.

Ebenso empfiehlt das BLV, vor dem Winter an den Schutz vor der Vogelgrippe zu denken. Gehege sollten überdacht oder mit einem Zaun geschützt werden, um Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln zu verhindern. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsse das Geflügel auch im kommenden Winter vor der Vogelgrippe geschützt werden.

su, sda