Fehler gefunden?
Jetzt melden
Eine Frau in einem Büro. (Symbolbild)
Annette Riedl/dpa
Eine junge Angestellte in Spanien erschien monatelang deutlich vor Schichtbeginn am Arbeitsplatz. Das Unternehmen kündigte ihr – und bekam nun vor Gericht recht. Der Fall wirft auch Fragen zur Situation in der Schweiz auf.
Eine Kündigung wegen übertriebener Pünktlichkeit? Was zunächst absurd klingt, hat in Spanien nun ein Gericht beschäftigt.
Eine 22-jährige Mitarbeiterin eines Logistikunternehmens erschien über Monate hinweg regelmässig deutlich vor ihrem offiziellen Arbeitsbeginn im Betrieb. Statt um 7.30 Uhr war sie häufig bereits zwischen 6.45 Uhr und 7 Uhr vor Ort.
Der Arbeitgeber machte laut Medienberichten mehrfach deutlich, dass vor Schichtbeginn keine Aufgaben anfielen und die Mitarbeiterin nicht früher erscheinen solle. Nach mündlichen Ermahnungen folgte eine schriftliche Verwarnung. Weil die junge Frau ihr Verhalten dennoch fortsetzte, wurde ihr schliesslich fristlos gekündigt.
Das zuständige Gericht stellte klar, dass die Kündigung nicht wegen besonderem Fleiss ausgesprochen wurde.
Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass die Arbeitnehmerin wiederholt klare Anweisungen ihres Arbeitgebers ignoriert habe. In der Urteilsbegründung ist von «Ungehorsam», «Illoyalität» und einem Vertrauensbruch die Rede.
Zudem spielte offenbar die Arbeitszeiterfassung eine Rolle. Berichten zufolge soll die Mitarbeiterin bereits vor Arbeitsbeginn im System erfasst gewesen sein, obwohl noch keine Arbeitsleistung vorgesehen war.
Ein identischer Fall würde in der Schweiz nicht automatisch zur Kündigung führen. Arbeitsrechtsexperten verweisen jedoch darauf, dass Arbeitgeber Beginn und Ende der Arbeitszeit verbindlich festlegen dürfen.
Zudem sind Schweizer Unternehmen gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden korrekt zu erfassen und zu dokumentieren. Arbeitsbeginn, Arbeitsende und teilweise auch Pausen müssen nachvollziehbar festgehalten werden.
Kommt eine Person lediglich früher ins Büro, trinkt einen Kaffee oder wartet bis zum offiziellen Arbeitsbeginn, wäre das in der Regel kaum ein Kündigungsgrund.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitszeiten falsch erfasst werden oder Mitarbeitende bewusst Zeiten verbuchen, in denen sie noch gar keine Arbeit leisten. Solche Fälle können als Arbeitszeitbetrug gewertet werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Der spanische Fall zeigt deshalb vor allem eines: Nicht das frühe Erscheinen wurde sanktioniert, sondern die wiederholte Missachtung betrieblicher Vorgaben.
Auch in der Schweiz gilt grundsätzlich: Wer Anweisungen des Arbeitgebers beharrlich ignoriert oder bei der Zeiterfassung falsche Angaben macht, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ob eine Kündigung rechtmässig wäre, müsste allerdings immer anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.