«Unüberbrückbare Differenzen» bei Corona-Kritiker*innen Rücktrittswelle bei den «Freunden der Verfassung»

sda

13.11.2022 - 21:25

Der «Verein Freunde der Verfassung» bei einer Demonstranten gegen Corona-Massnahmen des Bundes im Jahr 2020 .
Der «Verein Freunde der Verfassung» bei einer Demonstranten gegen Corona-Massnahmen des Bundes im Jahr 2020 .
Archivbild: Keystone

Mehrere Mitglieder des Vorstands der «Freunde der Verfassung» haben ihren Rücktritt erklärt. Zugleich schlagen sie die Auflösung des Vereins vor. Wie es mit der Organisation von Kritikerinnen und Kritikern der Corona-Massnahmen weitergeht, ist unklar.

Keystone-SDA, sda

Grund des Schritts seien «unüberbrückbare Differenzen», schrieben Prisca Guanter, bisher Co-Präsidentin des Vereins, Christina Rüdiger, Agnès Aedo, Sandro Meier und Oliver Martin am Sonntag in einer Mitteilung.

Das Communiqué trug das Logo des Vereins. Es war auch unterzeichnet von den Beiräten Marion Russek und Timon Boehm. Diese geben ihre Ämter ebenfalls ab.

Nur noch drei Mitglieder im Vereinsvorstand

Ab dem kommenden Freitag bestehe der Vereinsvorstand nur noch aus drei Mitgliedern, hiess es. Er sei damit nicht mehr handlungsfähig. Mit den Rücktritten verliere die Organisation «sämtliche noch aktiven Leistungsträger».

Eine Stellungnahme der drei verbliebenen Mitglieder des Vorstands lag zunächst nicht vor. Ihre zurücktretenden Vorstandskolleginnen und Kollegen schrieben, es erscheine ihnen sinnvoll, den Verein aufzulösen. Alternativ sind gemäss der Mitteilung auch Neuwahlen denkbar.

Vereinskapital soll an andere Organisationen gehen

Man schlage vor, das das noch vorhandene Vereinskapital auf die Organisationen «Aktionsbündnis Urkantone», «Lehrernetzwerk», «Aufrecht Schweiz», «Juristenkomitee» und «Aletheia» zu verteilen, schrieben die Zurücktretenden.

Die «Freunde der Verfassung» wurden im Juli 2020 gegründet. National bekannt wurde der Verein insbesondere durch seine Kritik an den Corona-Schutzmassnahmen während der Pandemie und die beiden Referenden gegen das Covid-19-Gesetz.