Pause falsch berechnet Beamter verklagt Arbeitgeber – wegen 13 Minuten Arbeitszeit

Lea Oetiker

19.3.2025

Ein Zollbeamter in Baden-Württemberg klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser ihm zu viel Pause abgezogen hatte.
Ein Zollbeamter in Baden-Württemberg klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser ihm zu viel Pause abgezogen hatte.
Julian Stratenschulte/dpa

Mal kurz während der Arbeitszeit private Besorgungen machen: Ist das Arbeit? Darüber stritt sich ein Zollbeamter aus Deutschland mit seinem Arbeitgeber.

Lea Oetiker

Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • Ein Zollbeamter in Baden-Württemberg klagte erfolgreich 13 Minuten Arbeitszeit ein, die ihm als Pause abgezogen wurden.
  • Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied, dass eine private Arbeitsunterbrechung weder als Arbeitszeit noch als offizielle Pause gilt.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im deutschen Bundesland Baden-Württemberg hat ein Bundesbeamter erfolgreich die Gutschrift von 13 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto eingeklagt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied zugunsten des Mannes, nachdem sein erster Einspruch abgelehnt worden war.

Die Richter urteilten, dass sein Arbeitgeber ihm die Zeit nicht hätte kürzen dürfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das berichten mehrere deutsche Medien.

Der Zollbeamte arbeitete 6 Stunden und 7 Minuten. Sein Arbeitgeber zog ihm jedoch 20 Minuten Pause ab, um sicherzustellen, damit die aus Arbeitsschutzgründen bestehende zulässige Höchstarbeitsdauer ohne Pause von sechs Stunden nicht überschritten wird.

Nach dem deutschen Gesetz müssen Arbeitnehmer regelmässig Pausen machen: Nach sechs Stunden Arbeit gibt es mindestens 30 Minuten Pause, nach neun Stunden mindestens 45 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet sein. Pausen unter 15 Minuten gelten nicht als richtige Pause. Und der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Mitarbeiter diese Pausen auch wirklich nehmen können.

Anspruch auf die Arbeitszeitgutschrift

In diesem Fall hatte der Mann zunächst von 6 Uhr bis 7.10 Uhr gearbeitet, dann aus privaten Gründen seine Schicht für 13 Minuten unterbrochen und dann von 7.23 Uhr bis 12.20 Uhr weitergearbeitet. Daraufhin wurde ihm die Pause abgezogen.

Der Chef erkannte die 13-minütige Unterbrechung nicht als offizielle Pause an. Er meinte, dass man sich in so kurzer Zeit nicht richtig erholen könne.

Das Gericht in Sigmaringen urteilte zugunsten des Zollbeamten und bestätigte seinen Anspruch auf die Gutschrift der Arbeitszeit.

Die Richter waren anderer Meinung als der Chef. Der Chef dachte, dass Pausen unter 15 Minuten noch als Arbeitszeit gelten, weil sie zu kurz für eine Pause sind. Aber die Richter erklärten, dass es nur Arbeit ist, wenn der Angestellte tatsächlich seine Aufgaben erledigt. Wenn jemand aus eigenem Antrieb eine kurze Pause macht, zählt das nicht als Arbeitszeit. Deswegen kann der Chef diese selbst gewählte Unterbrechung nicht als Arbeitszeit berechnen.