Verhandlungsfähigkeit gegeben 87-jähriger Luzerner muss sich wegen Betrugs verantworten

tjnj / sda

17.8.2023

Auf diesem Stuhl muss sich ein 87-Jähriger wegen des Vorwurfs des Betrugs verantworten. (Archivaufnahme)
Auf diesem Stuhl muss sich ein 87-Jähriger wegen des Vorwurfs des Betrugs verantworten. (Archivaufnahme)
Keystone/Urs Flueeler

Ein Rentner hat sein Haus für rund 1,7 Millionen Franken verkauft. Eine bestehende Rückbauverfügung soll er der Käuferin verschwiegen haben. Nun ist die Verhandlungsfähigkeit des 87-Jährigen bestätigt worden.

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Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • Die Käuferin eines Bauernhauses hat einen Luzerner Rentner verklagt, der ihr das Haus verkauft hat.
  • Für das Haus liegt eine Rückbauverfügung vor, weil der Mann es illegal ausgebaut haben soll. Das habe er der Käuferin verschwiegen.
  • Vor Beginn des Prozesses wurde die Verhandlungsfähigkeit des Rentners bestätigt.

Am Luzerner Kriminalgericht muss sich ein 87-Jähriger heute Donnerstagnachmittag wegen Betrugs verantworten. Trotz seines Alters stufte das Gericht den Mann als verhandlungsfähig ein.

Zum Beginn der Verhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, die Verhandlungsfähigkeit seines Klienten zu prüfen. Er habe festgestellt, dass die Vorbesprechung des Prozesses eher schwierig gewesen sei, was am Alter seines Mandanten liegen dürfe.

Prozess kann durchgeführt werden

Der Staatsanwalt sagte, die Verhandlungsfähigkeit sei gegeben. Der Rechtssprechung nach dürften an die Verhandlungsfähigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Zudem müsste ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegen.

Mit denselben Argumenten entschied das Gericht, den Prozess fortzusetzen. Wenn Zweifel auftauchen, will es aber auf diese Frage zurückkommen.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mann vor, er habe ein Grundstück mit Wohnhaus für rund 1,7 Millionen Franken verkauft, ohne zu erwähnen, dass Rückbauungen vorzunehmen sind. Die Käuferin klagte daraufhin gegen den 87-Jährigen.

Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.