Gericht rügt BehördeAargauer Familienvater verliert Bein – IV verweigert Treppenlift
Sven Ziegler
7.10.2025
Die SVA muss nun erneut prüfen, ob ein Treppenlift installiert werden soll. (Symbolbild)
KEYSTONE
Weil ihm ein Bein amputiert wurde, ist ein Familienvater aus dem Fricktal im eigenen Haus auf Hilfe angewiesen. Die IV verweigerte ihm dennoch einen Treppenlift – und wurde nun vom Versicherungsgericht in die Schranken gewiesen.
Ein Aargauer Familienvater kämpft seit Jahren mit den Folgen einer schweren Verletzung. Nach einer Infektion musste ihm 2016 das linke Bein amputiert werden. Seither trägt der Mann aus dem Fricktal eine elektronische Beinprothese, die ihm erlaubt, seiner Arbeit nachzugehen. Doch im Alltag stösst er an Grenzen – besonders in seinem eigenen Haus, wie die «Aargauer Zeitung» berichtet.
Während Küche, Wohnzimmer und das Elternschlafzimmer im oberen Stock liegen, befinden sich die Kinderzimmer unter dem Dach. Für den Familienvater bedeutet das tägliche Treppensteigen eine schmerzhafte Herausforderung. Nach langen Arbeitstagen kann er seine Prothese nicht mehr tragen, weil der Stumpf anschwillt und sich Druckstellen bilden. In seiner Freizeit ist er deshalb auf den Rollstuhl angewiesen – was den Kontakt zu seinen Kindern im Dachgeschoss verunmöglicht.
IV-Stelle verweigert Kostenübernahme
2023 beantragte der Mann bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA) die Kostenübernahme für einen Treppenlift im Wert von 42’000 Franken. Doch die Behörde lehnte ab: Mit seiner modernen Prothese könne er Treppen steigen, hiess es. Familienangehörige könnten ihn unterstützen, und die Kinder sollten sich während seiner Betreuungszeiten «vorwiegend im Erdgeschoss» aufhalten.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hatte wenig Verständnis für diese Argumentation. In seinem Urteil kam es laut der «Aargauer Zeitung» zum Schluss, die SVA habe den Fall ungenügend abgeklärt und damit die sogenannte Untersuchungsmaxime verletzt.
Das Gericht hob die Verfügung der SVA auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Die IV-Stelle muss die Gerichtskosten von 400 Franken tragen und dem Mann 2000 Franken Entschädigung bezahlen. Ob der Lift schliesslich bewilligt wird, bleibt offen.
Schweizer, der mit einer IV-Rente von 1960 Franken lebt, konnte keine aktuelle Bestätigung über den Bezug von Ergänzungsleistungen vorlegen – eine Voraussetzung für die Befreiung. Das Gericht wies seine Beschwerde ab, sprach ihm jedoch unentgeltliche Rechtspflege zu. Immerhin muss er keine Gerichtskosten tragen.