Gericht kippt «überspitzten» EntscheidArmee lehnt günstiges Beschaffungs-Angebot wegen Tippfehler ab
Petar Marjanović
11.11.2025
Die Armee dachte, dass bürokratische Fehler nicht erlaubt sind.
Bild:Keystone
Ein falsch gesetztes Kreuzchen – und ein Millionenauftrag für die Armee war futsch. Jetzt stoppt das Bundesverwaltungsgericht Armasuisse und ordnet eine Neubeurteilung an.
Es war ein simpler Mausklick, der beinahe einen Millionenauftrag kostete. Als Armasuisse im Frühjahr 2025 eine Produzentin von Fett- und Ölbüchsen für die Armee suchte, lieferte die Baselbieter Firma Flaigg AG das günstigste Angebot ab.
In den Unterlagen passierte jedoch ein entscheidender Fehler: Bei der Frage, ob Flaigg die Vertragsbedingungen der Armee akzeptiere, wurde «Nein» angekreuzt.
Flaigg bemerkte den Fehler umgehend und erklärte, selbstverständlich akzeptiere man den Vertrag vollumfänglich. Doch Armasuisse blieb stur: Ein «Nein» sei ein «Nein», hiess es. Die Regeln seien eindeutig formuliert.
Wer das Kästchen falsch anklicke, trage die Folgen. Rückfragen seien nicht vorgesehen, schon gar nicht in einem Verfahren, das absolute Gleichbehandlung verlange. Und so wanderte der Zuschlag über fast zwei Millionen Franken zur Schaffhauser Traditionsfirma Sig Sauer – und nicht ins Baselbiet.
Gericht: Armee hätte nachfragen müssen
Dass ein versehentlich gesetztes Kreuz in der Lage ist, ein wirtschaftlich vorteilhaftes Angebot zu versenken, wollte Flaigg nicht hinnehmen. Die Firma klagte – und stiess beim Bundesverwaltungsgericht auf offene Ohren.
Die Richterinnen und Richter zeigten wenig Verständnis dafür, dass ein einzelnes Formularfeld schwerer wiegen soll als die Substanz des gesamten Angebots. Wer ein derart günstiges und nachvollziehbares Dossier einreiche und gleichzeitig das Herzstück des Vertrags bewusst ausschlagen würde, so das Gericht sinngemäss, könne sich nicht selbst disqualifizieren.
Aus Sicht der Richter hätte der Fehler für Armasuisse erkennbar sein müssen, und eine kurze Nachfrage wäre naheliegend gewesen. Im Urteil heisst es unmissverständlich, dass eine solche Rückfrage sich «aufgedrängt» habe – nicht zuletzt, weil sich der vermeintliche Mangel «sehr einfach, rasch und rechtzeitig» hätte korrigieren lassen. Der Entscheid der Behörde sei daher «überspitzt formalistisch», also strenger als sachlich geboten.
Das Urteil hebt den Zuschlag auf und schickt den Fall zurück an Armasuisse. Die Bundesbehörde muss nun neu entscheiden – und Flaiggs Angebot tatsächlich prüfen, statt es an einem Formkreuz scheitern zu lassen. Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Der Geschäftsführer von Flaigg wollte sich auf Anfrage von blue News nicht zum Urteil äussern.
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