Umstrittener Entscheid in Lausanne Schwyzer Arzt ist Sexualstraftäter – Richter-Minderheit will ihn weiter praktizieren lassen 

SDA

6.11.2025 - 15:53

Das Bundesgericht hat an einer öffentlichen Beratung über den Entzug der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung eines Arztes beraten.
Das Bundesgericht hat an einer öffentlichen Beratung über den Entzug der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung eines Arztes beraten.
Archivbild: Keystone

Ein Schwyzer Arzt darf nach einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Schändung seinen Beruf nicht mehr eigenverantwortlich ausüben. Das hat das Bundesgericht entschieden – trotz der Einwände einiger Richter.

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Keystone-SDA, Redaktion blue News

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  • Das Bundesgericht hat entschieden, dass einem Arzt im Kanton Schwyz wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Sexualdelikten zu Recht die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung entzogen wurde.
  • Die Mehrheit der Richter sah die Vertrauenswürdigkeit des Arztes als nicht mehr gegeben, eine zentrale Voraussetzung für die Berufsbewilligung.
  • Eine Minderheit hielt den Entzug für unverhältnismässig und wies auf die lange Zeit seit den Taten und die bisherigen Auflagen hin.

Der Kanton Schwyz hat einem Arzt zu Recht die Bewilligung zur Ausübung seines Berufs in eigener Verantwortung entzogen. Die Verurteilung des Mannes wegen Sexualdelikten führe zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Der rund 60-Jährige darf nach dem Entzug der Bewilligung nur noch unter der fachlichen Verantwortung eines anderen Arztes als solcher tätig sein, beispielsweise als Assistenzarzt.

Eine Mehrheit der Richterinnen und Richter war der Ansicht, dass der Arzt durch die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung nicht mehr vertrauenswürdig sei. Die Vertrauenswürdigkeit ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Erteilung der nun entzogenen Bewilligung.

Mildere Massnahme

Eine Minderheit von zwei Richtern vertrat die Ansicht, dass der Entzug der Bewilligung unverhältnismässig sei. Es bestehe die Möglichkeit, den Arzt weiterhin unter Auflagen praktizieren zu lassen. Der Kanton Schwyz verfügte 2017 solche Auflagen, nachdem er von den Zürcher Behörden über die Eröffnung der Strafuntersuchung informiert worden war.

Die Minderheit wies zudem darauf hin, dass dem Fakt Rechnung getragen werden müsse, dass die Delikte bald ein Jahrzehnt zurückliegen würden. Damit wolle sie nicht die begangenen Taten verharmlosen. Diese würden schwer wiegen. Die Schwyzer Behörden hätten seit 2017 jedoch keine weiteren Massnahmen getroffen, bis sie 2022 vom Kanton Zürich über die rechtskräftige Verurteilung informiert worden seien.

Ein weiterer Richter wies in seinen Ausführungen darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für Schändung 15 Jahre betrage. Nach Ablauf dieser Frist darf die Justiz eine Straftat nicht mehr verfolgen. Diese Frist spiele auch für die Verwaltungsbehörde eine Rolle und müsse beim Zeitablauf seit der Tat berücksichtigt werden.

Zürich informierte Schwyz

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich informierte das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz im Januar 2017 darüber, dass sie ein aufsichtsrechtliches Verfahren einleite. Dies geschah aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft eröffneten Strafuntersuchung gegen den Arzt. Drei Patientinnen hatten unabhängig voneinander Strafanzeigen gegen diesen eingereicht.

Das Schwyzer Amt verfügte Ende August 2017 ein Verbot für den Arzt für Massagen jeglicher Art und manueller Therapien an Patientinnen. Zudem erhielt er die Auflage, Patientinnen nur in Anwesenheit einer medizinischen Praxisassistentin oder einer Pflegefachperson zu behandeln.

Auflagen verfügt

Das Bundesgericht bestätigte im Juli 2022 die Verurteilung des heute 60-Jährigen durch das Zürcher Obergericht für die Sexualdelikte. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Eineinhalb Jahre später ordnete das Schwyzer Amt den Entzug der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton an.

Bis dahin und auch während des dauernden Rechtsmittelverfahrens blieben die Behandlungsauflagen vom August 2017 bestehen. Unter eigener fachlicher Verantwortung arbeitet ein Arzt nicht nur, wenn er eine eigene Praxis hat. Er tut dies auch, wenn er zwar angestellt ist, aber nicht unter der Aufsicht eines zugelassenen Arztes praktiziert.