Tauchen nicht vor Gericht aufAusländische Raser bringen Justiz an ihre Grenzen
Sven Ziegler
2.2.2026
Raser sorgen immer wieder für Probleme – und Abwesenheiten.
sda
Ausländische Temposünder sorgen auf Schweizer Strassen immer wieder für Probleme. Im Kanton Uri tauchen sie häufig nicht vor Gericht auf – und entziehen sich damit der Strafvollstreckung. Besonders betroffen ist die A2 als zentrale Transitroute in den Süden.
Wenn ausländische Lenker auf Schweizer Autobahnen massiv zu schnell unterwegs sind, endet das Verfahren oft nicht mit einer bezahlten Busse. Wie aktuelle Fälle im Kanton Uri zeigen, bleiben viele der beschuldigten Personen Gerichtsverhandlungen fern – und werden schliesslich in Abwesenheit verurteilt.
So stoppte die Kantonspolizei Uri kürzlich mehrere ausländische Fahrer auf der Autobahn A2. Zwei französische Lenker wurden mit 141 km/h in einem 80er-Abschnitt gemessen, ein italienischer Fahrer fuhr auf derselben Strecke sogar 149 km/h. Alle erhielten ein Fahrverbot für die Schweiz und wurden der Staatsanwaltschaft Uri gemeldet.
Verfahren ohne Angeklagte
Bei Raserdelikten ist zwingend ein Gerichtsentscheid erforderlich. Zuständig ist im Kanton Uri das Landgericht Uri. Doch die Verhandlungen finden oft ohne die beschuldigten Lenker statt. Wie das Gericht gegenüber der «Luzerner Zeitung» erklärte, erscheinen Personen mit ausländischem Wohnsitz «regelmässig nicht an der Hauptverhandlung» und werden nach einer zweiten Vorladung in Abwesenheit verurteilt.
Erst kürzlich wurde auf diese Weise ein Mann aus Albanien verurteilt. Das Gericht sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von rund sechs Monaten sowie eine Busse von knapp 5000 Franken aus. Ob diese jemals bezahlt wird, ist offen.
Abkommen entscheiden über Vollstreckung
Ob Strafen tatsächlich vollzogen werden können, hängt stark vom Herkunftsland der Verurteilten ab. Die Schweiz verfügt nur mit bestimmten Staaten über Abkommen zur grenzüberschreitenden Vollstreckung. Mit Deutschland besteht seit dem 1. Mai 2024 ein entsprechendes Abkommen: Schweizer Behörden können dort Bussen ab 80 Franken eintreiben, umgekehrt vollstreckt Deutschland Schweizer Bussen ab 70 Euro.
Ähnliche Regelungen gelten auch für Länder wie Frankreich, Italien oder Österreich. Schwieriger wird es bei Staaten ohne Abkommen – etwa Grossbritannien oder Albanien. In solchen Fällen können die Verurteilten zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Werden sie später in der Schweiz angehalten, müssen offene Geldstrafen sofort beglichen werden, sonst droht Haft.