Behörden verweigern Zustimmung Basler Lädeli muss nach 18 Jahren plötzlich Schriftzug entfernen

Sven Ziegler

23.1.2026

Der Schriftzug in den Fenstern ist bei Presser künftig nicht mehr erlaubt.
Der Schriftzug in den Fenstern ist bei Presser künftig nicht mehr erlaubt.
Screenshot Google Maps

Ein Basler Bastelgeschäft muss seine Schaufensterbeschriftung entfernen – obwohl diese seit fast zwei Jahrzehnten hängt. Der Fall sorgt für Unverständnis beim Besitzer.

Sven Ziegler

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  • Ein Basler Ladenbesitzer soll seine seit 2008 bestehende Schaufensterbeschriftung entfernen, weil eine Bewilligung fehlt.
  • Die Denkmalpflege bestreitet, jemals eine Zustimmung erteilt zu haben, entsprechende Unterlagen seien nicht auffindbar.
  • Als pragmatische Lösung dürfen die Reklamefolien künftig auf der Innenseite der Fenster angebracht werden.

Post kurz vor Jahresende – und dann der Schock: Jürg Presser, Inhaber eines Bastelgeschäfts in Basel, wird vom Baudepartement aufgefordert, die Schriftzüge an seinem Schaufenster zu entfernen. Die Begründung: Es handle sich um bewilligungspflichtige Reklamefolien, für die keine Genehmigung vorliege.

Wie die «Basler Zeitung» berichtet, sei ein Baukontrolleur bei einer Kontrolle zum Schluss gekommen, dass die Beschriftungen nicht zulässig seien. Für Presser ist das nicht nachvollziehbar. «18 Jahre lang war alles in Ordnung, bis jemand vorbeilief und fand, das gehe plötzlich nicht mehr», sagt er gegenüber der Zeitung.

Die Behörden stellen den Ladenbesitzer vor die Wahl: Entweder ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten – oder die Beschriftungen entfernen. Ob es sich um eine gezielte Kontrolle oder eine Zufallsbeobachtung handelt, bleibt offen. Das Bau- und Verkehrsdepartement wollte sich gemäss «Basler Zeitung» nicht zum konkreten Fall äussern.

Denkmalpflege bestreitet frühere Zustimmung

Besonders stossend ist für Presser, dass die Schriftzüge im Jahr 2008 im Zuge einer Fassadensanierung angebracht worden seien – damals, so seine Darstellung, mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege. «Ich habe jeden noch so kleinen Schritt mit der Denkmalpflege abgesprochen», sagt er.

Als er nun eine schriftliche Bestätigung verlangte, folgte die Ernüchterung: In den Akten der Denkmalpflege sei keine Fassadensanierung aus dem Jahr 2008 vermerkt. Die letzte dokumentierte Renovation stamme aus dem Jahr 1986. Die Beschriftungen seien entweder ohne Begleitung der Denkmalpflege entstanden oder «zumindest nicht dokumentiert» worden.

Für Presser ist das kaum zu akzeptieren. Er spricht von einer absurden Situation: «In Zeiten des Lädelisterbens sollte man froh sein um jedes Geschäft, das noch existiert – statt ihm zusätzliche Steine in den Weg zu legen.»

Eine pragmatische Lösung – mit Fragezeichen

Ganz ohne Ausweg bleibt der Fall jedoch nicht. Nach Gesprächen mit dem Bauinspektorat zeichnet sich eine Lösung ab: Die Reklamefolien dürfen künftig auf der Innenseite der Fensterscheiben angebracht werden. «Solange sich die Reklame innen befindet, ist alles in bester Ordnung», wird ein Baukontrolleur zitiert.

Ganz widerspruchsfrei ist auch das nicht. Wie die «Basler Zeitung» weiter schreibt, hält ein Regierungs­schreiben aus dem Jahr 2022 fest, dass grundsätzlich auch innen angebrachte Reklame bewilligungspflichtig wäre. In der Praxis wendet das Bauinspektorat jedoch eine liberalere Regel an: Innenfolien werden in der entsprechenden Verordnung ausdrücklich toleriert.