Beschwerde eingelegtBauer in Wil AG will Hof nach Zwangsversteigerung nicht verlassen
Lea Oetiker
19.2.2025
Das Aargauer Obergericht in Aarau. (Archivbild)
sda
Nach einer Zwangsversteigerung eines Hofes weigert sich der ehemalige Besitzer, das Anwesen zu verlassen. Der Fall landet schliesslich vor dem Gericht. Mehrmals.
Im April 2023 ging der «Aemmerhof» in Wil AG, für 1,65 Millionen Franken anlässlich einer Zwangsverwertung in neue Hände über. Doch damit ist der ehemalige Besitzer gar nicht einverstanden.
Der Landwirt zweifelt die Rechtmässigkeit der Versteigerung an. Der Hof sei «regelrecht verschleudert» worden. Beispielsweise sei die fest installierte Melkanlage nicht mit versteigert worden, die den Verkaufspreis um einiges nach oben getrieben hätte. Generell habe man das Anwesen zu niedrig eingestuft.
Doch seine Beschwerde gegen den Zuschlag an die Ersteiger wurde zerpflückt. Und zwar vom Bezirksgericht Laufenburg, vom Obergericht und vom Bundesgericht. Das schreibt die «Aargauer Zeitung».
Doch seinen Hof will er auf keinen Fall einfach so aufgeben. Und das nervt das neue Besitzerpaar. Also klagen sie am 10. Mai 2024 vor dem Bezirksgericht, dass der ehemalige Besitzer den Hof innert zehn Tagen in vollständig und gereinigtem Zustand zu verlassen habe.
Drei Tage Zeit, um Forderungen zu erfüllen
Und Anfangs November 2024 traf das Bezirksgericht schliesslich eine Entscheidung. Es gab dem früheren Besitzer drei Tage Zeit, um die Forderung der neuen Besitzer zu erfüllen. Wenn er das nicht tun würde, sollte die Polizei eingreifen und dafür sorgen, dass es geschieht.
Doch der ehemalige Besitzer reichte daraufhin am 28. November 2024 Berufung beim Obergericht ein. Er forderte die Aufhebung des Entscheids. Zudem bräuchte er 10 Tage Zeit, um auszuziehen, falls er schliesslich ausziehen müsse.
Der frühere Besitzer behauptet, dass das Betreibungsamt die neuen Besitzer fälschlicherweise im Grundbuch eingetragen hat, da diese den Kaufpreis für den «Aemmerhof» nicht vollständig bezahlt hätten. Er argumentiert, dass die neuen Besitzer daher nicht die rechtmässigen Eigentümer der Grundstücke seien, da sie den Kaufpreis zu spät und unvollständig gezahlt hätten und der Zuschlag somit hätte rückgängig gemacht werden müssen.
Obergericht weist Einwände zurück
Das Obergericht weist die Einwände des ehemaligen Besitzers zurück und betont, dass das neue Besitzerpaar im Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke eingetragen ist, schreibt die Zeitung weiter.
Zudem verweist das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichts, wonach das neue Paar bereits durch den Zuschlag in der Zwangsvollstreckung rechtmässiger Eigentümer wurde. Der Grundbucheintrag sei für den Eigentumsübergang in diesem Fall unerheblich.
Das Obergericht erklärt, dass der ehemalige Besitzer spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2024 wissen musste, dass er nicht mehr Eigentümer ist. Daher sei die dreitägige Räumungsfrist angemessen, besonders weil der ehemalige Besitzer die Sache absichtlich verzögert habe. Das Gericht lehnt seine Beschwerde deshalb vollständig ab.
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