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Nach Urteil muss behindertes Mädchen in die Sonderschule
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Eltern wollen Verbleib in Primarschule

Nach Urteil muss behindertes Mädchen in die Sonderschule

Aargauer Eltern kämpften jahrelang für den Verbleib ihrer behinderten Tochter in der Primarschule.

Aargauer Eltern kämpften jahrelang für den Verbleib ihrer behinderten Tochter in der Primarschule.

Bild: Keystone/Peter Schneider (Symbolbild)

Damit ihre behinderte Tochter in der Primar- statt der Sonderschule unterrichtet wird, zogen Aargauer Eltern bis vor das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde nun endgültig ab.

Redaktion blue News

Redaktion blue News

08.10.2025, 20:11•08.10.2025, 23:51

Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • Das Bundesgericht hat eine Beschwerde Aargauer Eltern endgültig abgewiesen, die jahrelang für den Verbleib ihrer behinderten Tochter in der regulären Schule kämpften.
  • Die Kreisschule hatte ursprünglich entschieden, das Mädchen nach dem Kindergarten fortan in der Sonderschule unterrichten zu lassen. Der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde abwies.
  • Bei der Einzelfallentscheidung, in der das Kindeswohl im Mittelpunkt steht, sei das Verwaltungsgericht korrekt vorgegangen.
Zusammenfassung erstellt mitmyAi

Ob ein behindertes Kind in der Primarschule oder einer Sonderschule unterrichtet werden soll, ist häufig nicht einfach zu beantworten. Dabei sind sich Eltern und Behörden nicht immer einig, mitunter müssen Gerichte entscheiden. 

Ein besonders langer Rechtsstreit ist nun vor dem Bundesgericht zu Ende gegangen, wie die «Aargauer Zeitung» berichtet. Im Mittelpunkt steht demnach ein junges Mädchen, das von Geburt an einer tetraspastischen Cerebralparese mit periventrikulärer Leukomalazie leidet. Durch eine Hirnschädigung kommt es Bewegungs- und Haltungsstörungen an Armen und Beinen, sie ist auf einen Rollstuhl sowie Orthesen angewiesen, die ihre Knochen stützen und entlasten.

Eltern fechten Entscheidung an

Nachdem das heute zehnjährige Mädchen den Kindergarten in der Regelschule besucht hatte, traf die Kreisschule eine folgenreiche Entscheidung. Das Mädchen soll ab der ersten Primarklasse an der Heilpädagogischen Sonderschule zeka in Aarau unterrichtet werden.

Die Kreisschule stützt sich auf die fachpsychologische Abklärung sowie die Empfehlung des schulpsychologischen Dienstes, der aufgrund gesundheitlicher und körperlicher Beeinträchtigung erhöhten Unterstützungsbedarf für nötig hält.

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Doch dies wollen die Eltern nicht hinnehmen und reichen Beschwerde ein. Ihre Tochter solle stattdessen an einer regulären Schule unterrichtet werden – mit entsprechender Unterstützung. Es folgt ein drei Jahre währender Streit, bei dem der Schulrat des Bezirks die Beschwerde der Eltern zunächst stattgibt, der Regierungsrat dies wieder kassiert und sich schliesslich das Verwaltungsgericht mit dem Fall befassen muss. Auch das Gericht folgt der Kreisschule, die Eltern fechten das Urteil an.

Kindeswohl steht im Mittelpunkt

Vor dem Bundesgericht kritisieren sie unter anderem, die Wissensrückstände ihrer Tochter seien nicht objektiv getestet worden. Auch Unterschiede zwischen ihr und den Mitschülern seien nicht belegt worden. 

Doch das Bundesgericht kommt zu einem anderen Schluss. Ob «ein Kind mit Behinderung integrativ oder separativ beschult werden soll», erfordere «zwingend um eine auf das Kindeswohl im konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung», heisst es in dem Urteil. So sei das Verwaltungsgericht für diesen Einzelfall korrekt vorgegangen.

Unter anderem habe es Berichte von Lehrpersonen und der Gesamtschulleiterin zur Entwicklung des Mädchens in der Primarschule beigezogen. Bereits die Kindergarten-Lehrperson und eine Heilpädagogin hatten für das Mädchen die Sonderschule empfohlen. Dort könne sie in kleineren Gruppe adäquat gefordert werden.

In der Primarschule wurde das Mädchen zwar als fröhlich und gesellig beschrieben, dennoch sei es in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt und spreche in der Gruppe von sich aus wenig.

Zudem habe die Schülerin den Berichten der Lehrpersonen zufolge Schwierigkeiten, mit dem Lerntempo ihrer Mitschüler*innen mitzuhalten und sich insbesondere bei Partner- und Gruppenarbeiten am Unterricht zu beteiligen. Trotz Fortschritten sei sie ab Mitte des zweiten Schuljahres weit entfernt von den Lehrplanzielen des Aargauer Lehrplans.

Mit dem Urteil des Bundesgerichts und damit der letztinstanzlichen Entscheidung wird das Mädchen nun in der Sonderschule unterrichtet.


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