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Die Kantonspolizei Aargau wurde vom Migrationsamt beauftragt, wegen einer möglichen Täuschung der Behörden zu ermitteln.
sda
Im Fall des Missbrauchsfalls im Aargau werden neue Details bekannt. So wurden die Behörden nach der Anklage gegen den Ex-SVP-Grossrat gegen die Opfer aktiv, ihnen droht die Ausschaffung.
Die Vorwürfe gegen den Ex-SVP-Grossrat sind erschütternd: Er soll seine Opfer mit K.-o.-Tropfen betäubt und missbraucht haben, zudem seine Taten gefilmt haben, wie am Montag bekannt wurde. Doch nach der Verhaftung des Mannes ging das Martyrium seiner Opfer weiter.
So soll die Gemeinde den Betroffenen finanzielle Unterstützung verweigert, der Kanton zudem die Ausschaffung der beiden Polinnen verfügt sowie strafrechtlich verfolgt haben, wie der «Tages-Anzeiger» berichtet.
Demnach verweigerte die Gemeinde Untersiggenthal die ordentliche Sozialhilfe und meldete die Betroffenen – Mutter und Tocher – beim Kanton. «Wir wurden doppelt zum Opfer gemacht, doppelt traumatisiert», sagt die Mutter der Zeitung.
Bei dem nun angeklagten mutmasslichen Täter handelt es sich um den Lebenspartner der Mutter, letztlich aber auch um deren Arbeitgeber. Die Betroffene hatte dem Bericht zufolge einen Arbeitsvertrag, bekam aber keinen Lohn. Stattdessen kam der Mann für den Unterhalt von Tochter und Mutter auf, letztere kümmerte sich um den Haushalt.
Nach der Verhaftung des Mannes sind die Beiden mittellos, weshalb die Mutter Sozialhilfe beantragt. Doch statt Unterstützung für die Opfer gibt es einen dreiseitigen Brief an das Aargauer Migrationsamt. Die Gemeinde will wissen, ob die Betroffene ihre Aufenthaltsbewilligung rechtmässig erworben habe.
Wie es weiter heisst, wurde das Amt nur wenige Tage später aktiv, die Aargauer Kantonspolizei erhielt einen entsprechenden Ermittlungsauftrag. Demnach bestehe der «dringende Verdacht», dass sie beim Bewilligungsverfahren die Behörden getäuscht habe. Die Kantonspolizei soll den Fall prüfen und und allenfalls ein Strafverfahren eröffnen.
Wegen der angespannten finanziellen Lage müssen die Beiden zudem weiterhin in dessen Haus leben. Währenddessen stürzt die Tochter, an der sich der mutmassliche Täter laut Ermittlungsakten Dutzende Male vergangen haben soll, in eine tiefe Krise – ein Arzt vermerkt einen «psychischen Ausnahmezustand».
Indessen gesteht die Gemeinde Untersiggenthal den beiden nur einen Grundbedarf von rund 1000 Franken monatlich zu, unterhalb jener vom Kanton Aargau festgelegten Existenzsicherung. Als Begründung führt die Gemeinde an, der Aufenthaltsstatus der beiden Frauen würde derzeit geprüft. Die Gemeinde will sich zum konkreten Fall nicht äussern.
In einer kleinen, durch die Gemeinde vermittelten Wohnung versuchen die Beiden schliesslich, über die Runden zu kommen. Die Mutter findet eine Anstellung. Doch dann der nächste Schock: Die Aargauer Migrationsbehörden werfen der Mutter vor, die Anstellung als Haushaltshilfe bei ihrem Peiniger sei ein «Scheinarbeitsverhältnis» gewesen. Man beabsichtige deshalb, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Zusammen mit ihrer Tochter soll sie ausgeschafft werden.
Wegen der vermeintlich erschlichenen Aufenthaltsbewilligung ermitteln derweil auch die Strafverfolgungsbehörden. Zudem soll ihr früherer Partner sie angezeigt haben. Die Mutter soll bei ihrem Auszug zahlreiche Einrichtungsgegenstände entwendet haben. Die Staatsanwaltschaft lässt die Wohnung der beiden durchsuchen.
Nach zwei Strafverfahren und der drohenden Ausschaffung erleidet die Mutter einen Nervenzusammenbruch, wird schliesslich stationär in einer psychiatrischen Klinik aufgenommen. Unterdessen verschickt das Migrationsamt seine Verfügung. Sobald diese rechtskräftig sei, hätten Mutter und Tochter 60 Tage Zeit, auszureisen.
Marc Spescha, emeritierter Professor für Migrationsrecht und Anwalt in Zürich, hält das Vorgehen des Migrationsamtes für «eine gravierende behördliche Fehlleistung». Zum Einen sei nicht nachgewiesen, dass der Arbeitsvertrag ungültig sei. Ausserdem hätte sie als EU-Bürgerin auch ohne Arbeitsvertrag ein Aufenthaltsrecht gehabt. Insbesondere jedoch hätten die Behörden verkannt, dass die beiden Frauen Opfer sind, die es zu schützen gelte.
«Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen an den Aufenthaltsanspruch von Migrantinnen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies erst recht nicht, wenn die erlittene Gewalt derart schwer war, wie dies hier der Fall ist», sagt Spescha.