Sein Fehler landet vor der JustizBerner (30) fälscht Marschbefehl – scheitert aber an eigener Schusseligkeit
Petar Marjanović
10.12.2025
Ein Berner wollte den Marschbefehl fälschen, um damit Zug fahren zu können. (Symbolbild)
Keystone
Ein 30-Jähriger aus dem Kanton Bern wollte mit einem gefälschten Marschbefehl gratis durch die Schweiz fahren. Doch der Plan scheitert, weil er das Dokument zusammen mit seinem Pass verlor.
Viele Soldaten dürften den Gedanken kennen: Ein gefälschter Marschbefehl wäre praktisch. Man könnte gratis durch die Schweiz fahren – wie mit einem Generalabonnement. Ein GA der 2. Klasse kostet heute 3995 Franken. Die meisten lassen es beim Gedanken. Ein heute 30-jähriger Mann aus dem Kanton Bern setzte die Idee aber um. Das zeigt ein Strafbefehl der Bundesanwaltschaft, welcher dieser Redaktion vorliegt.
Der Mann, Jahrgang 1995, nahm einen älteren Marschbefehl aus dem Jahr 2021 und änderte ihn Mitte März 2024 ab. Er trug neue Daten ein: Einrücken am 2. April 2024, Entlassung am 18. April 2024. Als Ort wählte er den Flughafen Bern Belp, als Anzug «Zivil». Der Strafbefehl hält fest, dass er damit ein offizielles Aufgebot des Bundes verfälschte.
Mit einem Marschbefehl kann man gratis den öffentlichen Verkehr nutzen, sofern er echt ist.
VBS/Raphael Falchi
Marschbefehl fälschen ist verboten
Der Plan flog aus einem banalen Grund auf: Der junge Mann verlor den gefälschten Marschbefehl zusammen mit seinem Schweizer Pass. Ein ehrlicher Finder brachte beide Dokumente zur Kantonspolizei Bern in Thun. Die Behörden stellten fest, dass der Mann in dieser Zeit gar keinen Dienst leistete. Auch der angebliche Aussteller des Marschbefehls war nicht mehr in der Funktion, und das Formular entsprach nicht den heutigen Vorgaben – etwa weil ein QR-Code fehlte.
In einer Einvernahme gestand der Mann, den Marschbefehl selbst verändert zu haben. Er habe laut Strafbefehl nur mit dem Gedanken gespielt, das Dokument für Gratisfahrten zu verwenden – er habe es aber schliesslich sein lassen.
Seine Überlegungen spielten juristisch keine Rolle: Artikel 277 Strafgesetzbuch stellt bereits die Fälschung an sich unter Strafe. Theoretisch wäre sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich.
Die Bundesanwaltschaft beliess es jedoch bei einer bedingten Geldstrafe: 30 Tagessätze zu je 100 Franken, total 3000 Franken. Bezahlen muss er sie nicht, sofern er während zwei Jahren nicht erneut straffällig wird. Fix bezahlen muss er dagegen die 500 Franken Verfahrenskosten. Zusammen würde der Betrag damit in die Nähe eines echten Generalabonnements rücken, sobald er auch nur eine nächste Straftat begeht.