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Bundesgericht Bund muss Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühren zurückzahlen

Das Bundesamt für Kommunikation muss die auf der Billag-Gebühr erhobene Mehrwertsteuer zurückbezahlen. Allerdings nur, wenn die Forderung rechtzeitig gestellt wurde.
Im April 2015 entschied das Bundesgericht, dass bei der Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen keine Mehrwertsteuer erhoben werden dürfe. Ein Betroffener verlangte in der Folge bei der Billag, welche die Gebühr erhebt, einer Rückerstattung der seit Januar 2007 bezahlten Mehrwertsteuer von total 45.35 Franken. Die Billag lehnte jedoch ab.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Januar 2017, dass das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) dem Mann den Betrag zurückbezahlen müsse. Gegen dieses Urteil legte das zuständige Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) Beschwerde beim Bundesgericht ein. In einem am Donnerstag publizierten Entscheid kommen die Lausanner Richter nun zum Schluss, dass nur ein Teil der Mehrwertsteuer bezahlt werden müsse, da ein Teil der Ansprüche verjährt sind.
Wie das Bundesgericht festhält, musste das Bakom seit spätestens Juli 2015 wissen, dass die Besteuerung bundesrechtswidrig war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdegegner seine Forderung um Rückerstattung eingereicht. Das Bakom hätte gemäss Bundesgericht deshalb selbst eine Forderung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen müssen.
Für die Verjährung ist entscheidend, dass das Bakom gegenüber der Steuerverwaltung nur noch für die Jahre 2010 bis 2015 eine Korrektur seiner Abrechnungen hätte vornehmen können. Ansprüche von vor dem 1. Januar 2010 sind gemäss Bundesgericht deshalb verjährt.
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