Es gibt nur eine Ausnahme Bundesrat verbietet Flüchtlingen Reisen ins Ausland

Sven Ziegler

22.10.2025

Reisen ins Ausland sind künftig nur noch sehr eingeschränkt möglich. (Symbolbild)
Reisen ins Ausland sind künftig nur noch sehr eingeschränkt möglich. (Symbolbild)
Julian Stratenschulte/dpa

Personen im Asylverfahren oder mit vorläufiger Aufnahme sollen die Schweiz künftig grundsätzlich nicht mehr verlassen dürfen. Der Bundesrat hat entsprechende Verordnungsänderungen in die Vernehmlassung geschickt – mit einer Ausnahme für Geflüchtete aus der Ukraine.

Keystone-SDA

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  • Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen sollen künftig nicht mehr ins Ausland reisen dürfen.
  • Das Staatssekretariat für Migration (SEM) darf nur noch in Ausnahmefällen eine Bewilligung erteilen.
  • Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine bleiben von der neuen Regelung ausgenommen.

Der Bundesrat will die Möglichkeiten für Auslandreisen von Personen im Asylbereich deutlich einschränken. Wer in der Schweiz ein Asylverfahren durchläuft oder nur vorläufig aufgenommen ist, soll das Land künftig grundsätzlich nicht mehr verlassen dürfen – auch nicht für Reisen in Drittstaaten. Nur in klar definierten Ausnahmefällen soll das Staatssekretariat für Migration (SEM) noch eine Bewilligung erteilen dürfen.

Wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte, hat er dazu die Vernehmlassung für mehrere Verordnungsänderungen eröffnet. Das Ziel sei, die gesetzlichen Vorgaben des Parlaments aus dem Jahr 2021 nun umzusetzen. Die entsprechenden Bestimmungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) waren bisher nicht in Kraft getreten, weil der Schutzstatus S für Geflüchtete aus der Ukraine im März 2022 erstmals aktiviert wurde.

Für diese Personengruppe soll auch künftig eine Sonderregelung gelten: Ukrainerinnen und Ukrainer mit Schutzstatus S dürfen weiterhin ins Ausland reisen. Die Ausnahme soll im AIG und im Asylgesetz ausdrücklich verankert werden und gilt, solange der Schutzstatus S in Kraft bleibt.

Spielräume für alle anderen Personen klar begrenzt

Für alle anderen Gruppen will der Bundesrat die Spielräume klar begrenzen. So sollen etwa Reisen in den Herkunftsstaat nur noch dann erlaubt sein, wenn sie der Vorbereitung einer definitiven Rückkehr dienen. Auch für Aufenthalte in Drittstaaten braucht es künftig triftige persönliche Gründe – etwa eine schwere Erkrankung von Angehörigen.

Bereits im Oktober hatte die Regierung entschieden, dass sich Schutzberechtigte aus der Ukraine künftig 15 Tage pro Halbjahr in ihrem Heimatland aufhalten dürfen – bisher waren es 15 Tage pro Quartal.

Die Vernehmlassung zu den Änderungen dauert bis 5. Februar 2026. Danach soll der Bundesrat über die definitive Fassung der Verordnungen entscheiden.