Bundesgericht SRF darf Instagram-Kommentare nicht einfach löschen

tafi/SDA

29.11.2022

Medienhäuser wie SRF können nicht einfach so Instagram-Kommentare entfernen: Sie müssen einen Rechtsweg offenhalten, auf dem die Betroffenen gegen die Löschung vorgehen können. 
Medienhäuser wie SRF können nicht einfach so Instagram-Kommentare entfernen: Sie müssen einen Rechtsweg offenhalten, auf dem die Betroffenen gegen die Löschung vorgehen können. 
Fabian Sommer/dpa

Weil ihr Kommentar zu Corona aus dem Instagram-Kanal von SRF News gelöscht wurde, zog eine Schwyzerin bis vor das Bundesgericht. Dieses traf nun eine grundsätzliche Entscheidung.

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Ein gelöschter Instagram-Post hat sie auf die Palme gebracht: Eine Schwyzerin hatte im August 2021 einen zynischen Kommentar unter einen Beitrag im Kanal von SRF-News gepostet. Dass die Redaktion ihren Beitrag entfernte, wollte die Frau nicht hinnehmen und wollte erwirken, dass der «gelöschte Beitrag ‹unverzüglich› wiederherzustellen bzw. an der bisherigen Stelle erneut zu veröffentlichen» sei, wie «Watson» aus den Prozessunterlagen zitiert. Dafür ist sie bis ans Bundesgericht in Lausanne gezogen.

Konkret ging es um einen Kommentar der Frau zum SRF News-Beitrag «Deutschland schafft kostenlose Corona-Tests ab», in dem sie sich das Gleiche für die Schweiz wünschte. Sie sei bisher gut ohne einen Test oder eine Impfung ausgekommen. Die Redaktion löschte den Beitrag, weil sie der Auffassung war, dass er die Regeln für das soziale Kommunikationsverhalten verletze.

Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter haben heute nach einer öffentlichen Beratung entschieden, dass der Weg an ein Zivil- oder Strafgericht für die Beurteilung der Sache nicht zweckmässig sei. Die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Löschung wurde an die Ombudsstelle der SRG zurücküberwiesen.

SRG ist an Grundrechte gebunden

Dort nämlich hatte die Schreiberin die Löschung ihres Beitrages bereits einmal beanstandet. Die Ombudsstelle hatte sich jedoch nicht zuständig gefühlt. Der gleichen Auffassung war die in der Folge angerufene Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

Nun also muss die Ombudsstelle doch darüber entscheiden, ob die Löschung des Kommentars zu kostenlosen Corona-Tests rechtens war. Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter begründeten dies damit, dass die SRG einen öffentlichen Auftrag des Staates hat und somit an die Grundrechte gebunden ist.

Mit der Löschung des Kommentars habe die SRG in die Meinungsfreiheit der Betroffenen eingegriffen. Deshalb müsse ein Rechtsweg offenstehen, wie es die Rechtsweggarantie vorsehe.

Die Mehrheit des Richtergremiums kam zu dem Schluss, dass vor einem Zivil- oder Strafgericht kein geeignetes Rechtsmittel geltend gemacht werden könne. Die Löschung eines Kommentars sei keine Persönlichkeitsverletzung und eine betroffene Person werde auch nicht in ihrer Ehre verletzt.

Urteil 2C_1023/2021 vom 29.11.2022