Mieten Der Referenzzinssatz bleibt bei rekordtiefen 1,5 Prozent

SDA

1.3.2018 - 10:01

Der Referenzzinssatz bleibt bei rekordtiefen 1,5 Prozent. Nur Mieter, die noch nicht unter dem seit Juni geltenden Zinssatz abgerechnet werden, können für eine Mietreduktion anfragen. (Themenbild)
Der Referenzzinssatz bleibt bei rekordtiefen 1,5 Prozent. Nur Mieter, die noch nicht unter dem seit Juni geltenden Zinssatz abgerechnet werden, können für eine Mietreduktion anfragen. (Themenbild)
Source: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Der Referenzzinssatz verbleibt auf dem rekordtiefen Stand von 1,5 Prozent, auf den er Anfang vergangenen Juni gefallen ist. Die Mieterinnen und Mieter in der Schweiz können deshalb vorerst keine neuen Ansprüche auf eine Senkung ihrer Mieten geltend machen.

Der Durchschnittszinssatz, der per 31. Dezember 2017 ermittelt wurde, ist gegenüber dem Vorquartal von 1,56 Prozent auf 1,53 Prozent gesunken, wie das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) am Donnerstag mitteilte. Der Referenzzinssatz bleibt somit kaufmännisch gerundet weiterhin bei 1,5 Prozent.

Aus diesem Grund ergebe sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch, schreibt das BWO. Ansprüche könnten nur dann erhoben werden, wenn der Mietzins im einzelnen Mietverhältnis noch nicht auf dem aktuellen Referenzzinssatz basiere.

Nur Minderheit gab Senkung weiter

Nach Angaben des Schweizerischen Mieterinnen- Mieterverbandes hat bisher nur eine kleine Minderheit der Vermieter den Mietenden die Mietzinssenkung weitergegeben. Werde jedoch ein Mieter nicht von sich aus aktiv, könne ein Vermieter "die Vorgaben des Mietrechts gefahrlos umgehen", hiess es in einer Mitteilung.

Der Hauseigentümerverband seinerseits teilte mit, ein Senkungsanspruch bestehe gemäss Gesetz nur, wenn aufgrund der Referenzzinsreduktion mit dem bestehenden Mietzins ein "übersetzter Ertrag" erzielt werde.

Dagegen könne der Vermieter 40 Prozent der Teuerung sowie allgemeine Kostensteigerungen wie Unterhaltsteuerung Gebührensteigerungen und "wertvermehrende Investitionen" geltend machen. Ausserdem könne sich der Vermieter bei Altliegenschaften auch "auf die Orts- beziehungsweise Quartierüblichkeit des Mietzinses" berufen.

Noch nie gestiegen

Angesichts der Zinsentwicklung hatte das BWO den Referenzzinssatz im vergangenen Juni erstmals seit 2015 auf den Tiefstwert von 1,5 Prozent gesenkt. Dadurch ergab sich für die über zwei Millionen Mieterhaushalte in der Schweiz im Grundsatz, dass sie eine Reduktion der Mieten um fast drei Prozent verlangen konnten.

Für die Mietzinsgestaltung wird in der Schweiz seit dem 10. September 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt, der sich in Schritten von einem Viertelprozent verändern kann. Dieser ersetzt den in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatz für variable Hypotheken.

Seit seiner Einführung ist der Referenzzinssatz noch nie gestiegen. 2008 lag er noch bei 3,5 Prozent, danach sank er immer weiter. Seit Juni 2015 galt der Referenzzinssatz von 1,75 Prozent. Eine Änderung des momentan geltenden Zinssatzes ist angezeigt, wenn der Durchschnittszinssatz auf unter 1,38 Prozent sinkt oder auf über 1,62 Prozent steigt.

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