Sozialversicherungen Detektive dürfen nicht durch Fenster schauen

SDA

7.6.2019 - 16:38

Sozialdetektive dürfen Versicherungsbezüger nicht in ihren Wohnräumen beobachten. Der Bundesrat hat am Freitag die Leitplanken für Sozialdetektive festgelegt.
Sozialdetektive dürfen Versicherungsbezüger nicht in ihren Wohnräumen beobachten. Der Bundesrat hat am Freitag die Leitplanken für Sozialdetektive festgelegt.
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Sozialdetektive dürfen Versicherten nicht durch das Fenster in die Wohnung schauen. Es gibt aber einige Möglichkeiten, um die Leute zu beobachten.

Ebenfalls nicht erlaubt sind Observationen an Orten, welche nicht frei einsehbar sind. Das Innere des Hauses ist als geschützte Privatsphäre ohnehin tabu. Weiter dürfen Personen nicht auf Plätzen, Höfen und Gärten rund um das Haus, welche von aussen nicht einsehbar sind, beobachtet werden.

Erlaubt sind Observationen auf öffentlichem oder privaten Grund, bei welchem «geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt». Dies definiert der Bundesrat in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, welche er am Freitag publizierte. Diese muss nach dem Ja des Volkes im November zum Einsatz von Sozialdetektiven angepasst werden.

Die Präzisierung über die erlaubten Orte der Observation hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung hinzugefügt. Ergänzt hat er auch die Regeln für die technischen Mittel, mit welchen die Observationen durchgeführt werden dürfen. Instrumente, welche das «natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern», sind demnach nicht erlaubt. Dazu zählen etwa Nachtsichtgeräte, Wanzen und Richtmikrofone.

Wenn Detektive den Standort bestimmen wollen, dürfen sie GPS-Tracker verwenden, also nur satellitenbasierte Ortungsgeräte. Fluggeräte wie Drohnen sind nicht erlaubt.

Saubere Weste von Detektiven

Die Verordnung legt zudem fest, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit man als Sozialdetektiv arbeiten kann. So dürfen diese Personen keine Delikte nach Strafgesetzbuch begangen haben, die einen Bezug zur Observation erkennen lässt. Zudem muss die Person erklären, dass gegen sie keine Strafverfahren hängig sind und in den vergangenen zehn Jahren kein Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung gegen sie geführt wurde.

Weiter muss der zukünftige Sozialdetektiv in einer Aus- oder Weiterbildung die erforderlichen Rechtskenntnisse erworben haben und in den vergangenen zehn Jahren eine polizeiliche oder gleichwertige Observationsausbildung erfolgreich absolviert hat. Schliesslich soll die Person in den letzten fünf Jahren mindestens zwölf Personenüberwachungen durchgeführt haben. Gegen die Person dürfen keine Verlustscheine bestehen.

In der Vernehmlassung hatten etliche Behindertenorganisationen und weitere Organisationen vergeblich gefordert, dass die Bewerber neben Rechtskenntnissen auch behinderungs-und krankheitsspezifische Kenntnisse haben müssen. Die zu überwachenden Personen hätten in der Regel eine gesundheitliche oder eine behinderungsbedingte Einschränkung. Eine solche könne sichtbar, aber auch unsichtbar sein.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen erteilt die Bewilligung – sofern die Kriterien erfüllt sind – für fünf Jahre. Der Detektiv darf die Bewilligung nicht in der Berufszeichnung nennen oder damit für sich werben. Sie ist nicht als geschützter Berufstitel zu verstehen. Wenn die Person eine dieser Kriterien nicht mehr erfüllt, oder wenn die Person die Observation nicht rechtmässig durchführt, kann ihr die Bewilligung wieder entzogen werden.

Kopien für Observierte

Weiter hält die Verordnung fest, dass einer versicherten Person Einblick in die Akten gewährt werden muss, wenn sie über die Observation informiert wird. Zudem muss ihr mitgeteilt werden, dass sie Kopien des Materials verlangen kann.

Die Akten, welche aus der Observierung resultieren, müssen systematisch und chronologisch und mit einem vollständigen Aktenverzeichnis geführt werden. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben, keine unprotokollierten Änderungen möglich sind und die Unterlagen nicht verloren gehen können. Akten, welche nicht als Beweismittel benötigt werden, müssen innerhalb von drei Monaten vernichtet werden.

In der Vernehmlassung äusserten sich viele Kantone kritisch über diese Aktenführungsbestimmungen. Die entsprechenden Verfahren seien seit langem etabliert und die Standards von der Rechtsprechung vorgegeben.

Der Observationsartikel und die Verordnungsänderung sollen am 1. September in Kraft treten. Dies ist jedoch noch abhängig von einem Bundesgerichtsentscheid. Vor dem Gericht sind noch Beschwerden gegen die Abstimmung vom 25. November hängig.

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