Bundesgericht Ein «Gefällt mir» auf Facebook kann strafbar sein

SDA/gbi

20.2.2020

Der «Like»-Button ziert auch den Facebook-Hauptsitz in Kalifornien.
Der «Like»-Button ziert auch den Facebook-Hauptsitz in Kalifornien.
Bild: AP/Keystone

Wer auf Facebook einen ehrverletzenden Beitrag mit einem «Like» versieht oder mit anderen teilt, kann sich der Ehrverletzung schuldig machen. Das Bundesgericht bestätigt einen Entscheid des Zürcher Obergerichts.

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte vor zwei Jahren einen Mann wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Justizbehörden lastete dem Mann an, in einem E-Mail und einem Facebook-Kommentar ehrverletzende Aussagen zu Lasten von Drittpersonen gemacht zu haben.

Ausserdem habe der Mann unter Facebook-Beiträgen von anderen Nutzern eine Markierung mit «Gefällt mir» gesetzt oder diese geteilt. In diesen Beiträgen war einer Drittperson rechtes, braunes sowie antisemitisches Gedankengut vorgeworfen worden. Damit habe der Mann eine üble Nachrede verbreitet, so das Bundesgericht.



Der verurteilte Mann erhob gegen dieses Urteil Beschwerde ans höchste Schweizer Gericht. Gemäss dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts gilt die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede als eigenständiges Delikt. Werden die Buttons «Gefällt mir» oder «Teilen» auf Facebook gedrückt, kann dies zur besseren Sichtbarkeit im Netz führen.

Botschaft weiterverbreitet

Ob jedoch tatsächlich eine strafbare Handlung zur Weiterverbreitung vorliegt, bedarf laut Bundesgericht einer Betrachtung im Einzelfall. Das Delikt ist erst vollendet, wenn der weiterverbreitete Vorwurf für einen Dritten sichtbar und von diesem wahrgenommen wird.



Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die gelikten und geteilten Nachrichteninhalte an Personen gelangt seien, die nicht dem Abonnentenkreis des ursprünglichen Autors angehörten. Das Obergericht des Kantons Zürich sei damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Weiterverbreitung grundsätzlich erfüllt sei.

Im Ergebnis heisst das Bundesgericht die Beschwerde dennoch gut. Es weist die Sache zu einem neuen Entscheid zurück an das Obergericht. Dieses habe den Beschuldigten bisher zu Unrecht von der Möglichkeit ausgeschlossen, die Wahrheit der erhobenen Vorwürfe zu beweisen.

Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020

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