Konflikt mit Mitschülerin Eigenmächtiger Schulwechsel wird für Aargauer Eltern teuer

tafi

19.3.2019

Weil sie ihre Tochter eigenmächtig auf eine andere Schule geschickt haben, müssen die Eltern die Kosten selbst übernehmen.
Weil sie ihre Tochter eigenmächtig auf eine andere Schule geschickt haben, müssen die Eltern die Kosten selbst übernehmen.
DPA 

Weil eine Aargauer Primarschülerin unter einer Auseinandersetzung mit einer Mitschülerin litt, meldeten sie ihre Eltern kurzerhand in einer anderen Schule an. Das wird für die Familie nun ziemlich teuer.

 Wie die «Aargauer Zeitung» berichtet, hat das Bundesgericht entschieden, dass die Eltern einer Schülerin selbst für die Kosten eines eigenmächtigen Schulwechsels aufkommen müssen. Der Drittklässlerin hatte ein Konflikt mit einer Mitschülerin schwer zu schaffen gemacht. Ihre Eltern hatten sie daraufhin im Frühjahr 2016 ohne Absprache mit ihrer Wohngemeinde in ein Nachbardorf zum Unterricht geschickt.

Seitdem stritten die Eltern mit ihrer Wohngemeinde darum, wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt. Sie wandten sich an das kantonale Bildungsdepartement, den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht, die ihre Forderung nach der Übernahme der «Kosten für den auswärtigen Unterricht, den Transport und die Verpflegung des Mädchens» durch die Wohngemeinde allesamt ablehnten, wie die «Aargauer Zeitung» berichtet. Nun hat das Bundesgericht die Eltern in letzter Instanz abblitzen lassen.

Das Gericht bestätigte zwar der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, aber nur in der von der Gemeinde zugewiesenen Schule. Meldeten Eltern ihre Kinder auf eigene Initiative in einer anderen Schule an, müssten sie die Kosten selbst tragen. Ausnahmen seien möglich, wenn dem Kind der Besuch der Schule in Notsituationen, wozu auch Mobbing gehört, nicht mehr zugemutet werden könne.



«Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden», zitiert die «Aargauer Zeitung» den Entscheid des Bundesgerichts. In dem konkreten Fall hatten sich die Eltern allerdings kurz vor ihrer eigenmächtigen Entscheidung mit ihrer Schule geeinigt, auf einen «definitiven Entscheid und weitere Abklärungen durch die psychiatrischen Dienste Aargau» zu warten.

Diese Abmachung, und damit die vertrauensvolle Zusammenarbeit, hätten sie kurzfristig und ohne Rücksprache aufgekündigt und damit die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt. Auch wenn ein später vorgelegter Bericht zum Schluss kam, dass der Konflikt mit ihrer Mitschülerin für das Mädchen belastend gewesen sei, hätte keine psychische Ausnahmesituation bestanden. Ein sofortiges Handeln sei nicht notwendig gewesen, sodass auch keine Pflichtverletzung seitens der Schule bestanden habe.

Bilder aus der Schweiz

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