Die Schäden durch gefälschte Produkte gehen in die Milliarden. Wegen des Onlinehandels werden immer mehr davon an der Grenze sichergestellt. Um den Aufwand in Grenzen zu halten, will der Bundesrat das Verfahren zur Vernichtung der Ware vereinfachen.
Er hat am Mittwoch die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Gesetzesänderung eröffnet. Markenpiraterie und andere Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums nähmen weltweit zu, schreibt der Bundesrat im Bericht zum Vorentwurf. Schweizer Firmen seien besonders betroffen von gefälschten Waren. Hinzu kommen Steuerausfälle oder sogar Gesundheitsrisiken für Konsumentinnen und Konsumenten.
Der grösste Teil der verdächtigen Waren werden heute in Kleinsendungen von höchstens drei Gegenständen aufgegriffen. Obwohl es sich um Bagatellfälle handelt, müssen Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und Rechteinhaber einen grossen Aufwand betreiben, bevor die gefälschten Produkte vernichtet werden können. Dieser stellt sich in den meisten Fällen als unnötig heraus, weil sich die Besteller der Waren der Vernichtung nicht widersetzen.
Dem will der Bundesrat mit der Gesetzesänderung Rechnung tragen. Die Inhaber von Immaterialgüterrechten sollen beantragen können, dass sie nur noch dann über die Sicherstellung der verdächtigen Ware informiert werden, wenn sich der Besteller der Vernichtung widersetzt. Dadurch können sowohl Zollverwaltung als auch Rechteinhaber zahlreiche Verfahrensschritte sparen und damit den administrativen Aufwand reduzieren.
Die EZV könne so mehr Zeit für die eigentliche Kontrolltätigkeit einsetzen und mehr Fälschungen aufgreifen, schreibt der Bundesrat. Beim Bund werden also keine Einsparungen erzielt. Die wirkungsvollere Durchsetzung von Immaterialgüterrechten und der geringere Aufwand für die Rechteinhaber soll sich aber positiv auf die Volkswirtschaft auswirken.
Die Rechte der Besteller werden durch das vereinfachte Verfahren nicht eingeschränkt. Sie können sich der Vernichtung weiterhin widersetzen und eine gerichtliche Überprüfung verlangen. Für sie hat das vereinfachte Verfahren aber den Vorteil, dass sie nicht noch nachträglich vom Rechteinhaber belangt werden können.
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