Ergänzungsleistungen So ersparen Rentner ihren Erben hohe Rückzahlungen

tsha

13.7.2020

Ab kommendem Jahr müssen Ergänzungsleistungen von Erben zurückgezahlt werden. (Symbolfoto)
Ab kommendem Jahr müssen Ergänzungsleistungen von Erben zurückgezahlt werden. (Symbolfoto)
Bild: Keystone

Wer im Alter zu wenig Geld hat, erhält Hilfe vom Staat. Nach dem Tod müssen die Erben diese Ergänzungsleistungen aber bald zurückerstatten – es sei denn, der Bezüger weiss sich beizeiten zu helfen.

Im kommenden Jahr tritt die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft. Dann gilt unter anderem: Wer zu Lebzeiten Ergänzungsleistungen erhalten hat, vererbt diese Schuld unter Umständen an seine Nachkommen. Denn die Erben müssen die Beiträge zurückzahlen, sofern der Nachlass 40'000 Franken übersteigt. So sollen jährlich rund 150 Millionen Franken in die Staatskasse fliessen.

Wie der «Tages-Anzeiger» berichtet, ist diese Rückerstattungspflicht im Gesetz allerdings lückenhaft geregelt. Darauf weise der Rechtsanwalt Hans-Ueli Käser, Rechtsberater der Pro Senectute des Kantons Bern, in der Zeitschrift des Verbandes bernischer Notare hin.



Demnach könnten Rentner, die Ergänzungsleistungen beziehen, «den Wert ihres Nachlasses derart vermindern, dass es nicht zur Rückerstattung von EL kommt». Dazu müssten Bezüger einen Teil ihres Vermögens zu Lebzeiten an ihre Kinder verschenken. 

«Auch die Armen können rechnen»

Zwar sehe das Gesetz Sanktionen für das Verschenken von Vermögen vor – der Bezüger erhält weniger Leistungen. Wer etwa – so ein Rechenbeispiel von Käser – ein Vermögen von 90'000 Franken besitzt und davon 60'000 Franken an seine Kinder verschenkt, erhält jährlich 6'000 Franken weniger an Ergänzungsleistungen, als ihm eigentlich zustünden. 

Unter dem Strich aber lohne sich die Schenkung dennoch – und zwar dann, wenn der Bezüger davon ausgeht, nur noch wenige Jahre zu leben. Denn dann könnten die verbleibenden 30'000 Franken, um beim Beispiel zu bleiben, ausreichen, um die EL-Differenz auszugleichen. Und da der Nachlass weniger als 30'000 Franken beträgt, muss nach dem Ableben nichts von den Erben zurückgezahlt werden.

Liegenschaften, so Käser, sollten hingegen nicht verschenkt werden. Dies führe nämlich zu deutlich niedrigeren EL-Leistungen oder gar zu deren Verlust.



Andreas Dummermuth, Leiter der Ausgleichskasse Schwyz, rechnet damit, dass derartige Schlupflöcher ausgenutzt werden. «Ich bin überzeugt, dass es solche Optimierungen geben wird. Denn auch die Armen können rechnen», so Dummermuth im «Tages-Anzeiger». 

Markus Richard, Leiter des Bereichs Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse Luzern, sagte der Zeitung, die EL-Stelle habe keine Möglichkeit, auf zu Lebzeiten verschenktes Vermögen zuzugreifen. Anders sei dies aber möglicherweise, wenn das Geld erst kurz vor dem Ableben verschenkt werde: Ob eine Rückforderung von den Erben in diesem Fall möglich sei, müssten wohl die Gerichte entscheiden.

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