Schlappe für die Kantone Gericht stoppt Wolfsjagd im Graubünden und Wallis vorläufig

sda

5.1.2024

Vorläufig dürfen in den Kantonen Graubünden und Wallis keine Wölfe abgeschossen werden. (Archivbild)
Vorläufig dürfen in den Kantonen Graubünden und Wallis keine Wölfe abgeschossen werden. (Archivbild)
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In Graubünden und Wallis dürfen vorerst keine Wölfe mehr geschossen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerden von Naturschutzorganisationen beschlossen. 

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  • In Graubünden und Wallis dürfen vorerst keine Wölfe mehr geschossen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen.
  • Die beiden Kantone ordneten im November 2023 den präventiven Abschuss von Wölfen an.
  • Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz haben dagegen Beschwerde eingereicht.
  • Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die beschwerdeführende Partei die nachteiligen Wirkungen der Verfügung so lange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist, wie das Gericht schrieb.

Solange das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Beschwerden von drei Naturschutzorganisationen gegen die Dezimierung von Wolfsrudeln in den Kantonen Graubünden und Wallis entschieden hat, dürfen keine Tiere abgeschossen werden. Das Gericht hat die Gesuche um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die beiden Kantone ordneten im November 2023 den präventiven Abschuss von Wölfen an. Zuvor hatten sie vom Bundesamt für Umwelt (Bafu) die entsprechenden Zustimmungen erhalten. Beim Kanton Wallis stimmte das Bafu der Entfernung der Wolfsrudel Nanz (mindestens fünf Wölfe), Le Fou-Isérables (mindestens vier Wölfe) und Les Hauts-Forts (mindestens drei Wölfe) zu.

Der Kanton Graubünden erhielt grünes Licht für die Eliminierung der Wolfsrudel Stagias (mindestens acht Wölfe), Vorab (mindestens zehn Wölfe) sowie den vorgesehenen Abschuss von je zwei Drittel der 2023 geborenen Jungwölfe der Rudel Jatzhorn (drei Welpen) und Rügiul (zwei Welpen). Dies geht aus den beiden am Freitag publizierten Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Kantone wollten sich gegen Aufschiebung wehren

Wie in der Regel üblich, haben die Beschwerden der Naturschutzorganisationen Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die durch eine Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die beschwerdeführende Partei die nachteiligen Wirkungen der Verfügung so lange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist, wie das Gericht schrieb.

Die beiden Kantone stellten im Dezember das Gesuch, die aufschiebende Wirkung aufgrund des «hohen Schadensausmasses» aufzuheben. Diesem Begehren gab das Bundesverwaltungsgericht nicht statt.

Es hält fest, dass die Naturschutzorganisationen im Fall Wallis glaubhaft gemacht hätten, dass in der Vergangenheit mögliche Schutzmassnahmen nicht ergriffen worden seien. Dadurch liesse sich die befürchtete hohe Anzahl an Nutztierrissen deutlich verringern. Dies relativiere die Notwendigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung erheblich.

Wolf ist ein geschütztes Tier

Es falle auch ins Gewicht, dass es sich beim Wolf um ein vom Gesetzgeber geschütztes Tier handle. Die Zahl der trotz Herdenschutzhunden gerissenen 16 Nutztiere sei relativ gering und reiche nicht aus, um die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Zum Bündner Gesuch schreibt das Bundesverwaltungsgericht, die strittige Bestandsregulierung könne zum Abschuss von 23 Wölfen führen. Dem stünden jene fünf Nutztierrisse gegenüber, die im letzten Jahr trotz Herdenschutzmassnahmen stattgefunden haben dürften. Die befürchteten Schäden seien weder faktisch noch finanziell völlig unzumutbar.

In der Sache selbst hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden – also, ob die verfügten Abschüsse mit übergeordnetem Recht vereinbar sind. (Verfügungen A-6740/2023 und A-6831/2023 vom 3.1.2024)