Illegal im EinkaufszentrumRentner ignoriert Hausverbot neunmal – jetzt muss er tief in die Tasche greifen
Dominik Müller
5.5.2026
Trotz Hausverbot betrat ein 74-jähriger Schwyzer mehrmals das Seedamm-Center in Pfäffikon SZ.
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Ein Rentner und eine junge Frau ignorieren im Kanton Schwyz Hausverbote und werden dafür per Strafbefehl verurteilt. Was wie harmlose Bagatellfälle wirkt, ist rechtlich ein klarer Verstoss.
Zwei Fälle, gleiches Vergehen: Ein 74-jähriger Mann und eine 29-jährige Frau missachteten trotz Hausverbot Zutrittsverbote zu einem Einkaufszentrum respektive einer Coop-Filiale.
Beide wurden im Kanton Schwyz wegen Hausfriedensbruch zu Geldstrafen verurteilt.
Will ein Unternehmen einer Person den Zutritt verbieten, muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen.
Der Besuch im Seedamm-Center in Pfäffikon SZ gehört für einen Schwyzer Rentner offenbar fest in seine Alltagsroutine. Und offenbar ist ihm dieser Ausflug so wichtig, dass ihn dabei auch rechtliche Hürden nicht stoppen können: Innert vier Wochen setzte sich der 74-Jährige laut einem Strafbefehl der Schwyzer Staatsanwaltschaft insgesamt neunmal über ein Hausverbot des Einkaufszentrums hinweg.
Ähnlich festgefahren in ihren Gewohnheiten scheint eine 29-jährige Zürcherin zu sein. Auch sie erhielt jüngst unliebsame Post aus dem Kanton Schwyz, weil sie trotz landesweitem Hausverbot eine Coop-Filiale in Goldau SZ betrat.
Hausfriedensbruch heisst der Straftatbestand, den sich die beiden zuschulden kommen liessen. Im Schweizer Strafgesetzbuch heisst es dazu: «Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Sachlicher Grund muss vorliegen
Das alles basiert auf dem Hausrecht. Dieses erlaubt nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen, die Kontrolle über ihr Eigentum oder ihre Räumlichkeiten auszuüben. Konkret heisst das: Firmen wie Coop oder die Betreiber des Seedamm-Centers dürfen Personen den Zutritt verwehren oder sie des Geländes verweisen.
Allerdings muss dafür bei öffentlichen Gebäuden ein sachlicher Grund vorliegen – ansonsten würden der Gleichstellungsgrundsatz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Was genau als sachlicher Grund gilt, ist nicht definiert. Frühere Beispiele aus der Rechtsprechung umfassen aber etwa Belästigung anderer Kundinnen und Kunden sowie Straftaten wie Diebstahl oder Sachbeschädigung.
Anders ist die Situation bei privaten Immobilien – also Wohnungen und Häuser. Hier kann die Hausherrin oder der Hausherr das Hausverbot prinzipiell ohne Grund erteilen. Ein konkretes Fehlverhalten oder ein Verstoss gegen Gesetze ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Hausfriedensbruch ohne Diebstahl macht in der Schweiz einen vergleichsweise kleinen Teil der Straftaten aus. Gemäss Kriminalstatistik des Bundes erfüllten im Jahr 2025 nur gerade 1,3 Prozent von insgesamt 554'963 erfassten Straftaten diesen Straftatbestand.
Zu hohen Bussen verurteilt
Was genau beim Schwyzer Rentner und der Zürcher Coop-Kundin zum Hausverbot geführt hat, ist aus den Strafbefehlen nicht ersichtlich. Für beide hat dessen Missachtung aber finanzielle Konsequenzen: Der 74-Jährige muss eine Busse sowie Verfahrenskosten von kumuliert rund 4500 Franken bezahlen. Zudem wird eine Geldstrafe von 5400 Franken fällig, sollte er in den nächsten zwei Jahren erneut straffällig werden.
Die Zürcherin mit dem Coop-Verbot muss insgesamt rund 4600 Franken bezahlen. In der Summe enthalten ist eine bedingte Geldstrafe aus einem früheren Urteil. Beide Strafbefehle sind bereits rechtskräftig.
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