Sieg für KonsumentenBundesrat stellt klar: Inkassogebühren dürfen verweigert werden
Petar Marjanović, Bern
18.3.2026
Beat Jans zu Verzugsschaden von Inkassofirmen
Der Ständerat stoppt die geplante Deckelung von Inkasso-Gebühren. Laut Justizminister Beat Jans sind solche Kosten oft kein echter Verzugsschaden. Konsument*innen können offiziell überhöhte Forderungen ablehnen.
18.03.2026
Der Ständerat stoppt die geplante Deckelung von Inkassogebühren. Laut Justizminister Beat Jans sind solche Kosten oft kein echter Verzugsschaden. Konsument*innen können offiziell überhöhte Forderungen ablehnen.
Justizminister Beat Jans stellte klar, dass solche Kosten nach geltendem Recht meist kein echter Verzugsschaden sind – Schuldner können ihre Bezahlung verweigern.
Laut Obligationenrecht (Art. 106 OR) sind Inkassokosten nur zulässig, wenn ein konkreter Schaden nachgewiesen wird.
Der Konsumentenschutz empfiehlt, nur die Hauptforderung und den Verzugszins zu zahlen und überhöhte Inkassogebühren schriftlich zu bestreiten.
Viel relevanter war aber das, worum es ging und was nun überparteilich im Parlament und im Bundesrat festgestellt wurde: Wer von einem Inkassobüro eine Rechnung erhält, sollte genau hinschauen, was er oder sie bezahlt. SP-Justizminister Beat Jans sagte im Rat deutlich: Die Schuldnerinnen und Schuldner können die Bezahlung von Inkassogebühren «nach geltendem Recht mit guten Gründen verweigern».
Die Motion kam vom Genfer Mitte-Nationalrat Vincent Maitre. Er wollte, dass der Bund eine gesetzliche Obergrenze für Inkassogebühren einführt.
Solche Firmen sollen ihre Zuschläge begrenzen müssen, um überrissene Forderungen zu verhindern. Der Nationalrat stimmte zuerst dafür, doch im Ständerat folgte die Absage. Die Kommission und der Bundesrat lehnten den Vorstoss einstimmig ab. Mit dem Nein des Ständerats gilt der Vorstoss offiziell als gescheitert.
Verzugsschaden ist meist nicht geschuldet
Wie Ständerat Matthias Michel (FDP, Zug) erklärte, seien viele Gebühren von Inkassounternehmen schon heute unzulässig. Sie würden als «Verzugsschaden» oder «Bonitätsprüfungskosten» deklariert, entsprächen aber nicht dem Obligationenrecht. Eine gesetzliche Deckelung hätte diese Praxis laut Michel sogar legitimiert, statt sie zu bekämpfen. Auch der Konsumentenschutz sprach sich aus diesem Grund gegen den Vorstoss aus.
Inkassofirmen haben mit angeblichen «Verzugsschaden»-Rechnungen Schulden oft verdoppelt.
ZVG
Beat Jans begründete die Haltung des Bundesrates damit, dass der Artikel 106 des Obligationenrechts bereits klare Regeln enthalte. Nur wenn tatsächlich ein nachweisbarer Schaden entstehe, dürften Inkassokosten verlangt werden. In der Praxis komme das allerdings selten vor. Würde man fixe Gebühren erlauben, wäre das genau jene Legitimierung, die die Motion verhindern wollte.
Das Parlament folgte dieser Argumentation, Widerspruch gab es von keiner einzigen Partei. Für Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet das: Sie müssen überrissene Inkassogebühren nicht bezahlen. Nur die Hauptforderung, den Verzugszins von fünf Prozent und vereinbarte Mahnkosten sind geschuldet. Der Konsumentenschutz empfiehlt, überhöhte Inkassobeträge schriftlich zu bestreiten und bei einer drohenden Betreibung Teilrechtsvorschlag zu verlangen.
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