Delikt in Olten Mann gesteht Tötung nach «Kafi Schnaps» – und muss dafür geradestehen

Lea Oetiker

16.12.2025

Ein Mann wurde 2015 in Olten getötet, der Täter nach verdeckten Ermittlungen verurteilt. Dieser wollte sein Geständnis wegen Alkoholkunsum anfechten.
Ein Mann wurde 2015 in Olten getötet, der Täter nach verdeckten Ermittlungen verurteilt. Dieser wollte sein Geständnis wegen Alkoholkunsum anfechten.
IMAGO/Bihlmayerfotografie

In Olten hat das Bundesgericht das Geständnis eines Mannes bestätigt, der 2015 einen Bekannten getötet hatte. Trotz des Konsums von «Kafi Schnaps» galt er laut Gericht als vernehmungsfähig.

Lea Oetiker

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  • Ein Mann wurde 2015 in Olten getötet, der Täter nach verdeckten Ermittlungen verurteilt.
  • Dieser wollte sein Geständnis wegen Alkoholkonsums von «Kafi Schnaps» anfechten.
  • Das Bundesgericht entschied jedoch, dass er trotz möglicher Berauschung vernehmungsfähig war und das Geständnis gültig bleibt.

Fast zehn Jahre nach dem Tod eines 49-jährigen Mannes in Olten hat das Bundesgericht entschieden, dass das Geständnis des verurteilten Täters trotz Alkoholkonsums gültig bleibt.

Der Mann war am 20. Dezember 2015 tot in einer Einzimmerwohnung gefunden worden. Die Staatsanwaltschaft Solothurn verdächtigte einen Bekannten des Opfers, mit dem er mutmasslich Drogen gehandelt hatte. Weil die Ermittlungen stockten, setzten die Behörden drei verdeckte Ermittler ein, wie der «Beobachter» berichtet.

Nach zweijähriger Observation gestand der Verdächtige die Tat. Das Solothurner Obergericht verurteilte ihn unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Dagegen legte er Beschwerde beim Bundesgericht ein – mit dem Argument, er sei zum Zeitpunkt des Geständnisses «beschwipst» gewesen. Laut Urteil bestätigten auch die Ermittler, der Mann habe «Kafi Schnaps» getrunken, sie hätten ihm das Getränk jedoch nicht angeboten.

Gericht wies die Beschwerde ab

Das Bundesgericht hielt fest: «Nicht jede Alkoholaufnahme führt zwingend zur Unverwertbarkeit einer Aussage.» Entscheidend sei, ob die befragte Person «den Sachverhalt sinnlich erfassen und die Tragweite seiner Äusserungen erkennen» könne. Der konkrete Zustand während der Befragung und das Verhalten seien ausschlaggebend, heisst es im Urteil.

Im vorliegenden Fall seien die protokollierten Aussagen des Mannes verwertbar, obwohl unklar blieb, wie hoch seine Blutalkoholkonzentration genau war. Sie vermittelten «nicht den Eindruck, dass seine geistigen Fähigkeiten durch den Alkoholkonsum irgendwie beeinflusst gewesen sind».

Das Gericht wies die Beschwerde daher ab. Es verwies zudem auf frühere Fälle, in denen es Personen mit 0,67 bis 1,48 Promille als vernehmungsfähig eingestuft hatte. «Kafi Schnaps»-Konsum mache ein Geständnis also nicht automatisch ungültig – zumal man in der Regel «nicht mehrere Kaffees mit Schnaps» trinke, wie das Gericht anmerkt.