«Richter in eigener Sache»Kantonale Steuerbeamte kontrollieren sich selbst
Sven Ziegler
21.3.2025
Nicht immer wird die Steuererklärung bei Einsprache von einer anderen Person kontrolliert. (Symbolbild)
sda
Im Kanton Bern werden Einsprachen gegen Steuerveranlagungen oft von denselben Beamten geprüft, die den ursprünglichen Entscheid gefällt haben. Kritiker sprechen von einem Systemfehler – und fordern Reformen für mehr Unabhängigkeit.
Wer im Kanton Bern mit seiner Steuerveranlagung nicht einverstanden ist und Einsprache erhebt, könnte auf eine unangenehme Überraschung stossen: In vielen Fällen landet die Prüfung erneut bei genau jener Person, die den ursprünglichen Steuerentscheid gefällt hat.
Diese Praxis hat jetzt eine politische Debatte ausgelöst. Der Berner FDP-Fraktionschef Carlos Reinhard warnt im Gespräch mit «Blick»: «Das lässt Zweifel an der Unabhängigkeit und Objektivität solcher Verfahren aufkommen.» Ihm hätten mehrere Unternehmer berichtet, dass sie sich in Einspracheverfahren nicht fair behandelt fühlten.
Berner Regierung bestätigt die Praxis
Tatsächlich ist dieses Vorgehen im Kanton Bern kein Einzelfall, sondern gängige Praxis – das bestätigt der Regierungsrat auf Anfrage. Die Einspracheprüfung werde durch «die gleichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt, die auch für das Veranlagungsverfahren zuständig waren».
Man sehe darin kein Problem, argumentiert die Regierung gegenüber «Blick». Der zuständige Beamte kenne den Fall schliesslich am besten. Zur Absicherung werde das sogenannte Vier-Augen-Prinzip angewendet: Ein Vorgesetzter müsse das Ergebnis der Prüfung absegnen.
Andere Kantone als Vorbild
Der Blick in andere Kantone zeigt, dass es auch anders geht: Zürich, Luzern und Aargau setzen auf spezialisierte Einsprachteams oder auf die Rechtsabteilungen der Steuerverwaltung, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Der Kanton Schwyz geht noch einen Schritt weiter: Dort entscheidet im Streitfall eine Steuerkommission mit externen Mitgliedern, bevor ein Gericht angerufen werden muss. Laut den Behörden sei dies ein Modell mit «erhöhter Unabhängigkeit».
Rein juristisch ist die Berner Praxis zulässig. Die Einsprache gilt als verwaltungsinternes Rechtsmittel, bei dem nicht zwingend eine unabhängige Instanz zum Zug kommen muss. Erst auf Ebene Steuerrekurskommission oder Gericht greift ein tatsächlich richterliches Verfahren.