Coronavirus – Schweiz Keine Ausnahmen für Covid-Zertifizierte bei Zugang zu Anlässen

bo, sda

17.6.2021 - 08:49

Für 3G-Zertifizierte gibt es keine Ausnahmen beim Zugang zu Anlässen. (Themenbild)
Für 3G-Zertifizierte gibt es keine Ausnahmen beim Zugang zu Anlässen. (Themenbild)
Keystone

Personen mit einem Covid-Zertifikat sollen nicht von Zugangsbeschränkungen ausgenommen werden. Der Ständerat hat am Donnerstag dem Nationalrat nachgegeben und den entsprechenden Antrag der Einigungskonferenz in diesem Punkt gutgeheissen.

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Ausnahmen für Geimpfte, Getestete und Genesene soll es also nicht geben. Der Ständerat hätte solche Privilegien für «3G-Zertifizierte» gerne ins Gesetz geschrieben, fügte sich am Schluss aber der grossen Kammer. Es gebe zu viele ungelöste Fragen, etwa die Trennung von Personen mit und ohne Zertifikat, war deren Hauptargument.

Der Ständerat könne damit leben, sagte Kommissionssprecher Hannes Germann (SVP/SH) im Rat. Die Kommission habe sich mit 15 zu 10 Stimmen der Streichung dieses Artikels angeschlossen, die Einigungskonferenz mit 26 zu 0 Stimmen. Die Zustimmung im Nationalrat gilt als Formsache.

Bereits geeinigt hatten sich die Räte bei der Hilfe für die Kultursparte. Sie soll bis Ende Jahr laufen. Der Nationalrat schwenkte in dieser Frage auf die Linie des Ständerats ein.

Aufhebung der Obergrenze für Sportclubs

Die Aktualisierungen des Covid-19-Gesetzes, die der Bundesrat dem Parlament beantragt hatte, waren nicht umstritten. Das Parlament beschloss in der zu Ende gehenden Sommersession, die gesetzliche Grundlage für die Erwerbsausfallentschädigung bis Ende 2021 zu verlängern.

Zudem soll die gesetzliche Obergrenze von 115 Millionen Franken für À-fonds-perdu-Beiträge an Sportklubs der professionellen und semi-professionellen Ligen aufgehoben werden. Profiklubs, die ihre Lohnsumme nicht wie vorgeschrieben reduzieren, sollen Beiträge zurückzahlen müssen, die 50 Prozent der Ticketeinnahmen übersteigen.

Weitere Beschlüsse fügte das Parlament ein. Angestellte mit tiefen Löhnen, die in Kurzarbeit sind, werden statt bis Ende Juni noch bis Ende Jahr mit mehr Geld entschädigt. Die elektronische Durchführung von Generalversammlungen von Gesellschaften wird weiterhin erleichtert, so lange, bis das revidierte Aktienrecht in Kraft tritt.