Kehrtwende in der Diskussion um die Konzernverantwortungsinitiative: Die Rechtskommission des Nationalrats will dem Volksbegehren mit einem indirekten Gegenvorschlag den Wind aus den Segeln nehmen.
Sie schlägt einen Mittelweg vor. In einigen Punkten kommt die Kommission den Initianten entgegen. Es gibt aber auch gewichtige Unterschiede zwischen ihren Plänen und der Initiative.
Beide Vorlagen haben zum Ziel, dass Unternehmen Menschenrechtsstandards und Umweltbestimmungen auch im Ausland einhalten. Die Kommission will dies einschränken auf internationale Menschenrechtsverträge und Umweltabkommen, die die Schweiz tatsächlich ratifiziert hat.
Die Unternehmen kontrollieren sich dabei zunächst selber. Sie unterliegen einer Sorgfaltsprüfungspflicht. Diese verpflichtet die Firmen, die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit für die Menschenrechte und die Umwelt zu identifizieren. Allenfalls müssen sie Gegenmassnahmen ergreifen und darüber berichten.
Die Sorgfaltsprüfung umfasst auch die kontrollierten Unternehmen oder Dritte, zu welchen lediglich eine Geschäftsbeziehung besteht, beispielsweise Lieferanten. In diesem Punkt will die Kommission die Anliegen der Initianten aufnehmen.
Nur für grosse Unternehmen
Allerdings will sie nur grosse Unternehmen oder riskante Branchen der Sorgfaltsprüfungspflicht unterstellen. Gemäss einer Mitteilung der Parlamentsdienste vom Freitag soll diese zum einen für Grossunternehmen und Konzerne gelten, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: eine Bilanzsumme von 40 Millionen Franken, einen Umsatz von 80 Millionen Franken oder 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Zum anderen sollen Unternehmen der Sorgfaltsprüfungspflicht unterliegen, deren Tätigkeit ein besonders grosses Risiko für Menschenrechte oder Umwelt birgt. In einer Stellungnahme zeigten sich die Initianten enttäuscht. In einem ersten Entwurf des Gegenvorschlags waren noch halb so hohe Schwellenwerte vorgesehen gewesen.
Eingeschränkte Haftung
Einen wichtigen Unterschied gibt es auch bei der Haftung. Diese soll nur bei Tochtergesellschaften und tatsächlich beherrschten Unternehmen greifen. Die Muttergesellschaft muss die Möglichkeit haben, Einfluss auf diese zu nehmen. Der Geschädigte muss den Schaden und die Widerrechtlichkeit nachweisen, nicht aber das Verschulden des Unternehmens. Die Unternehmen können sich aus der Affäre ziehen, indem sie nachweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt aufgewendet haben.
Nach dem Willen der Kommission haften die Unternehmen aber nur für Schäden an Leib und Leben oder Verletzungen des Eigentums. Die Verletzung von Umweltstandards allein würde keine Haftung auslösen.
Weiter hat die Kommission beschlossen, dass rohstofffördernde Unternehmen, nicht aber Rohstroffhändler neu über ihre Zahlungen an staatliche Stellen Bericht erstatten sollen. Das hatte der Bundesrat im Rahmen der Aktienrechtsreform vorgeschlagen. In diese will die Rechtskommission den indirekten Gegenvorschlag einbetten.
Ob dieser zu Stande kommt, hängt damit auch von der Zustimmung des Parlaments zur umstrittenen Aktienrechtsreform ab. Die Kommission behält sich ausserdem vor, bis zur Sommersession noch auf ihre Entscheide zum Gegenentwurf zurückzukommen.
Rückzug in der Schwebe
In der Abstimmung hatte sie diesem mit 18 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Sie will damit den Weg für einen Rückzug der Initiative ebnen. Die Initianten wären dazu trotz Abstrichen bereit. Von einer Umsetzung ihres Anliegens im Gesetz versprechen sie sich eine raschere Wirkung.
Nachdem die Kommission die Schwellenwerte für die Grösse der Unternehmen verdoppelt hat, ist der Rückzug wieder in der Schwebe. Die Initianten wollen sich erst wieder dazu äussern, wenn die Kommission die endgültige Version der Gesetzesänderung veröffentlicht hat.
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