In der privaten Altersvorsorge, der sogenannten dritten Säule, lohnt es sich in allen Kantonen für die Sparer ihre Guthaben auf mehrere Konten zu verteilen und gesplittet zu beziehen. Selbst bei kleineren Vorsorgeguthaben resultiert eine Steuerersparnis.
Beim Bezug der Säule 3a fällt die sogenannte Kapitalauszahlungssteuer an. Die Höhe der Abgabe ist in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Der Online-Vergleichsdienst Comparis hat die Steuersparmöglichkeiten bei einem Splitting der Vorsorgegelder auf mehrere Kantonen in den 26 Kantonshauptorten untersucht.
In den allerwenigsten Fällen lohnt sich laut diesem Vergleich wegen des Bezugs von 3a-Geldern eine Wohnsitzverlegung in eine steuergünstigere Gemeinde. Mit einem gestaffelten Bezug lassen sich aber die Kapitalauszahlungssteuern zum Teil erheblich senken.
Comparis untersuchte das Steuersparpotenzial für Bezugshöhen von 70'000, 100'000, 200'000, 300'000 und 400'000 Franken bei einem einmaligen sowie einem über zwei und drei Jahre gestaffelten Bezug.
Gestaffelter Bezug lohnt sich
Schon beim gestaffelten Bezug von 70'000 Franken - aufgeteilt in zwei gleich grosse Tranchen - spart man laut der Untersuchung durchschnittlich 16 Prozent Kapitalauszahlungssteuer. Wer sein 3a-Vermögen in drei gleich grosse Konten aufteilt und 70'000 Franken gestaffelt bezieht, kann die entsprechende Steuer durchschnittlich um 21 Prozent senken. In Genf spart man in diesem Fall sogar 79 Prozent der Steuern.
Bei höheren Bezugsvolumen ist der prozentuale Steuerdiscount tendenziell grösser. So gibt es durchschnittlich 30 Prozent Steuerdiscount bei einem auf drei Jahre verteilten Bezug von 300'000 Franken.
Nicht nur aus finanzieller, sondern auch aus rechtlicher Sicht ist laut Comparis eine Staffelung der Vorsorgegelder und eine Verteilung der Konten auf verschiedene Banken sinnvoll. Der Einlegerschutz der Banken ist nämlich auf 100'00 Franken pro Kunde beschränkt.
Grundsätzlich sind beliebig viele 3a-Konten zulässig. Eine nachträgliche Übertragung eines Teils eines 3a-Kontos auf ein anderes ist nämlich nicht möglich. Wer in Pension geht, muss bereits die Jahre zuvor mit der Auflösung der Konten begonnen haben. Beim Erreichen des AHB-Alters beziehungsweise im Jahr des Austritts aus dem Berufsleben, spätestens aber mit 70 (Frauen 69) Jahren muss das letzte 3a-Konto aufgelöst werden.
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