FlüchtlingeMit Handydaten die Identität feststellen
SDA
20.2.2020 - 12:50
Viele Asylsuchende können ihre Identität nicht mit Ausweispapieren belegen. Nun soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit künftig Handys und Tablets von Flüchtlingen zur Identitätsüberprüfung systematisch ausgewertet werden können.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SGK) hat mit 17 zu 8 Stimmen einen entsprechenden Vorentwurf für eine Änderung des Asylgesetzes in die Vernehmlassung geschickt, wie die Parlamentsdienste am Donnerstag mitteilten. Die Vorlage basiert auf einer parlamentarischen Initiative von SVP-Nationalrat Gregor Rutz (ZH), welcher beide Kommissionen zugestimmt haben.
In seiner Begründung stellt der Initiant fest, dass eine beträchtliche Anzahl Asylsuchender ohne Ausweispapiere einreisen und deshalb ihre Identität nicht nachgewiesen werden kann. Dies verzögere und erschwere das Asylverfahren. Nach Angaben des Bundes können bis zu vier Fünftel der Asylsuchenden in der Schweiz ihre Identität nicht mit Ausweispapieren belegen.
Nur bei fehlenden Alternativen
Künftig soll das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Kompetenz erhalten, Mobiltelefone und Tablets von Asylsuchenden zur Identitätsüberprüfung auszuwerten. Betroffene Flüchtlinge würden verpflichtet, die entsprechenden Geräte herauszugeben, wenn die Identität, die Nationalität und der Reiseweg des Gesuchstellers wegen fehlender Dokumente nicht auf andere zumutbare Weise festgestellt werden kann.
Eine sogenannte Herkunftsanalyse ist jedoch beispielsweise vor der Auswertung eines elektronischen Datenträgers nicht ins Auge zu fassen, wie es im erläuternden Bericht zur Vorlage heisst. Ein solches Verfahren sei mit einem grossen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden.
Die Verpflichtung zur Aushändigung elektronischer Datenträger an das SEM erstreckt sich gemäss der Vorlage grundsätzlich auf das ganze Asylverfahren, ab Eintritt in ein Zentrum des Bundes oder eine Unterkunft am Flughafen bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug.
Ähnliche Gesetze im Ausland in Kraft
In anderen Ländern sieht das ähnlich aus. Deutschland, Dänemark, Finnland und die Niederlande haben bereits gesetzliche Grundlagen für die systematische Auswertung von Handy- und Laptopdaten geschaffen. Die nationalrätliche Kommission sieht keinen Grund, warum diese Methode nicht auch in der Schweiz angewendet werden soll.
Wenn der Staat die Identität Asylsuchender sorgfältig abkläre, könne auch das Vertrauen der Bevölkerung in das Asylverfahren gestärkt werden. Durch diese vorgeschlagene Massnahme könne zudem ein Beitrag geleistet werden, das Schlepperwesen zu bekämpfen und Hinweise für die Aufdeckung von Kriegsverbrechen zu erhalten.
Pilotprojekt auf freiwilliger Basis
Beim Bund lief von November 2017 bis Mai 2018 ein Pilotprojekt. In den ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentren Chiasso TI und Vallorbe VD wurden 565 freiwillig abgegebene Datenträger zur Identitätsüberprüfung evaluiert. In 15 Prozent der Fälle seien dabei nützliche Hinweise zur Identität oder zum Reiseweg der betroffenen Flüchtlinge gefunden, bilanzierte das SEM. Der Schutz der persönlichen Daten sei jederzeit gewährleistet gewesen.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) kritisierte das Vorhaben damals scharf. Das ziele auf den «gläsernen Flüchtling» ab, wobei völlig unklar sei, ob die Behörden die Daten nicht auch für andere Zwecke als die Identitätsabklärung nutzten. Das Vorhaben sei rechtsstaatlich und aus Sicht des Datenschutzes höchst bedenklich. Es handle sich um einen drastischen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen.
Möglichkeit zur Stellungnahme
Das SEM räumte nach dem Pilotprojekt ein, dass die Datenauswertung ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei. Es brauche daher eine gesetzliche Grundlage für alle Auswertungen, die nicht auf freiwilliger Basis erfolgten.
Der nun vorgelegte Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Asylsuchenden in der Regel bei der Auswertung der Daten anwesend sein sollen. So könnte die betroffene Person direkt Stellung nehmen. Gleichzeitig würde der Person dadurch das rechtliche Gehör gewährt.
Eine Datenauswertung soll jedoch auch möglich sein, wenn die asylsuchende Person verzichtet oder sich weigert, anwesend zu sein. Falls eine Person ihr Handy nicht herausgeben will, kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Dies hat laut der Kommission verfahrensrechtliche Auswirkungen. Letztlich könne die verweigerte Mitwirkung dazu führen, dass das Asylgesuch abgelehnt werde.
Datenspeicherung und -weiterleitung
Gemäss dem Gesetzesentwurf würden die Daten für maximal ein Jahr zwischengespeichert. Dies ist aus Sicht der Kommission sinnvoll und verhältnismässig für eine zielführende Auswertung und um zu verhindern, dass Personendaten vor deren Auswertung verloren gehen.
Eine Weiterleitung der Personendaten ist nur gestützt auf eine formell-gesetzliche Grundlage möglich. Dies gilt in der Praxis namentlich für Fälle, bei denen sich während der Auswertung Hinweise auf eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ergeben.
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