Konsumentenschutz Neuer Anlauf für längere Garantiedauer

SDA/tpfi

1.12.2019 - 11:24

Mit verschiedenen politischen Vorstössen will will sich der Bundesrat für eine längere Lebensdauer von Geräten einsetzen. Im Mittelpunkt steht die Verlängerung der Garantiedauer.

Der Bundesrat soll sich um eine längere Lebensdauer von Geräten kümmern. Auf Initiative des Konsumentenschutzes soll das neu gewählte Parlament ein Vorstosspaket dazu verabschieden. Kernpunkt ist die Verlängerung der Garantiedauer.

Geräte, die schnell kaputtgehen und nur schlecht repariert werden können, seien ein grosses Ärgernis für Konsumenten, teilte die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) am Wochenende mit. Zudem belasteten sie auch die Umwelt erheblich.

Mit verschiedenen politischen Vorstössen will sie Gegensteuer geben. Dieses Garantie- und Reparaturpaket soll dazu beitragen, dass Geräte langlebiger und einfacher reparierbar werden. Das schone Ressourcen und Klima, vermindere Elektroschrott und erhöhe Transparenz und Kaufkraft der Konsumenten.

«Wir brauchen ein Recht auf Reparatur», lässt sich SKS-Präsidentin und SP-Nationalrätin Prisca Birrer-Heimo in der «Sonntagszeitung» zitieren. Es dürfe nicht mehr sein, dass Hersteller von Haushalt- und Elektronikgeräten die Konsumenten mit unzureichenden Garantien und kurzer Lebensdauer zwingen, neuwertige Apparate wegzuwerfen und immer wieder neue zu kaufen.

EU kennt bis 6 Jahre Garantie

Zu den vorgeschlagenen Massnahmen gehört insbesondere eine längere Garantiedauer für Produkte. Eine Motion fordert den Bundesrat auf, die Gewährleistungsfrist zu erweitern. In der Schweiz liegt diese derzeit bei zwei Jahren. In vielen EU-Ländern gibt es bis zu sechs Jahren Garantie auf Gebrauchsgüter.

Weitere Forderungen sind eine Deklarationspflicht zur Reparaturfreundlichkeit, eine längere Lagerung und günstigere Preise für Ersatzteile und eine Deklaration der Mindestlebensdauer auf der Verpackung der Produkte.

Schliesslich möchte der SKS auch die Beweislast für Produktemängel umkehren. Neu soll per Gesetz die Vermutung gelten, dass ein Mangel schon von Anfang an vorgelegen hat. Behauptet der Verkäufer das Gegenteil, muss er dies – wie in den EU-Ländern – beweisen.

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