Nur noch vier Risikoländer Reisen wird vorerst einfacher – die neuen Regeln im Detail

gbi

29.10.2020

Die Quarantänepflicht gilt nach wie vor – aktuell jedoch nur noch für wenige Länder.
Die Quarantänepflicht gilt nach wie vor – aktuell jedoch nur noch für wenige Länder.
Bild: Keystone/Ennio Leanza

Dank einer neuen Berechnungsmethode schmilzt die Liste der Risikogebiete des Bundes auf vier Länder zusammen. Was das für Reisende bedeutet, wer davon ausgenommen ist und weitere Antworten. 

Wenigstens das Reisen wird für Schweizerinnen und Schweizer einfacher: Standen Ende September noch 59 Staaten und Gebiete auf der Risikoliste des Bundesamts für Gesundheit (BAG), sind es seit der Überarbeitung vom Mittwoch nur noch vier: Belgien, Tschechien, Andorra und Armenien. In Frankreich gelten ausserdem die Regionen Hauts-de-France und ÎIe de France/Paris sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien als Risikozonen. Die neue Liste trat heute Donnerstag in Kraft.

Grund für die Reduktion ist eine neue Berechnungsgrundlage, aufgrund derer das BAG ein erhöhtes Ansteckungsrisiko definiert. Und: Punkto Fallzahlen hat die Schweiz viele Länder in Europa mittlerweile schlichtwegs überholt, wie auch Bundesrat Alain Berset am Mittwoch vor den Medien sagte. 

An der Reisequarantäne gelockert wurde dennoch nichts – die wichtigsten Fragen zum Thema in der Übersicht.

Wieso sind nur noch vier Länder auf der Risikoliste?

Bis anhin galt: Länder und Gebiete, in denen es 60 Neuinfektionen pro 100'000 Personen oder mehr gab, wurden als Risikozonen eingestuft. Neu gilt das nur noch für Länder, in denen dieser Wert um über 60 höher ist als jener in der Schweiz. Man spricht hierbei von der sogenannten Inzidenz. Massgeblich ist jeweils der Schnitt der letzten 14 Tage. 

Wird damit die Reisequarantäne gelockert?

Nein. Wer aus einem Risikogebiet in die Schweiz einreist, muss hier nach wie vor zehn Tage in Quarantäne. Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss sich zudem innerhalb von zwei Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Kantone sind für die Einhaltung der Quarantäne zuständig, eine Unterstützung durch den Bund wird geprüft.



Gibt es Ausnahmen?

Verschiedene Personengruppen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Neu gilt dies auch für Geschäftsreisende und Personen, die aus medizinischen Gründen reisen, wenn sich die Reise nicht verschieben lässt. Hier galt bisher, dass solche Reisen höchstens fünf Tage dauern dürfen. Die zeitliche Limitierung wurde nun aufgehoben.

Bereits im August hatte der Bundesrat beschlossen, dass ausländische und Schweizer Diplomaten auf Dienstreise von der Quarantäne befreit sind.

Und was ist mit Kindern?

Kinder, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko einreisen, müssen ebenfalls in Quarantäne. «Im Idealfall sollte sich nur ein Elternteil um die betroffenen Kinder kümmern», schreibt das BAG. Auch für diese Eltern gelte dann die Quarantäne.

Können Quarantäne-Sünder bestraft werden?

Ja. Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht einen Verstoss gegen das Epidemiengesetz, was mit einer Busse von maximal 10'000 Franken bestraft werden kann. Bei Fahrlässigkeit ist eine Busse bis zu 5'000 Franken vorgesehen. Zuständig für die Strafverfolgung sind die Kantone.

Darf man während Quarantäne kurz vor die Tür gehen?

Dazu sagt das BAG klipp und klar: Nein. «Der Zweck der Quarantäne besteht darin, die Übertragungskette zu unterbrechen. Der physische Kontakt mit anderen muss vermieden werden.»

Haben unter Quarantäne gestellte Personen Anspruch auf einen Erwerbsersatz?

Bei einer Reisequarantäne besteht kein Anspruch auf die Entschädigung. In gewissen Fällen ist es jedoch möglich, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet entsendet hat, den Lohn fortzahlen muss.

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