Einwand reicht nichtRentner zieht weg – jetzt will AHV 72'000 Franken zurück
Dominik Müller
22.12.2025
Dass der Versicherte ohne Schweizer Staatsbürgerschaft nun in Mali lebt, hat die AHV nicht gewusst.
Symbolbild: Keystone
Weil Mali kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz hat, verliert ein 80-Jähriger seinen Rentenanspruch. Sein Einwand, er habe die Gemeinde informiert, reicht dem Gericht nicht.
Ein heute 80-jähriger Mann aus Mali hat gegen die Bestimmungen rund um den Bezug der AHV-Rente verletzt – und steht nun vor einer happigen Rechnung: Er muss der AHV rund 72’000 Franken zurückzahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, über das der «Tages-Anzeiger» berichtet.
Der Fall reicht zurück ins Jahr 2009. Damals lebte der Mann in der Westschweiz und erhielt erstmals eine AHV-Rente von 1164 Franken pro Monat. Die Ausgleichskasse wies ihn schriftlich darauf hin, dass Auslandaufenthalte von mehr als drei Monaten oder ein Wegzug zwingend gemeldet werden müssen.
2016 zog er mit seiner Frau, einer Schweizerin, nach Mali. Zwar meldete er den Wegzug gemäss Bericht bei der Gemeinde, bei der AHV tat er das aber nicht. Stattdessen liess er eine Postadresse bei Verwandten in der Schweiz bestehen. Erst fünf Jahre später, 2021, wurde die AHV-Kasse aktiv – und erfuhr so vom Umzug ins Ausland.
Kein Abkommen zwischen der Schweiz und Mali
Die Konsequenzen folgten sofort: Die Rentenzahlungen wurden gestoppt, die seit 2016 ausbezahlten Beträge zurückgefordert. Begründung: Der Mann besitzt nicht die Schweizer Staatsbürgerschaft, und mit Mali besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Wer in so einem Fall dauerhaft ausreist, verliert gemäss «Tages-Anzeiger» den Anspruch auf eine AHV-Rente.
Vor Gericht wehrte sich der Mann. Er argumentierte, er habe «nichts falsch gemacht», da er die Gemeinde informiert habe. Zudem sei er auf das Geld angewiesen: In Mali gebe er monatlich rund 832 Franken für Gesundheit, Tiere und die Unterstützung seiner Familie aus. Hätte er gewusst, dass er damit seine Rente riskiert, wäre er «nie so lange weg gewesen».
Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Entscheidend sei, dass Djibril dauerhaft in Mali lebe und dort seinen Lebensunterhalt bestreite. Belege für Steuerzahlungen in der Schweiz habe er nicht geliefert. Die Rückforderung bleibt bestehen.