BundesgerichtWirt erhält trotz Pandemie-Versicherung kein Geld
aula, sda
28.1.2022 - 12:16
Die Corona-Pandemie hat auch einem Aargauer Restaurant finanziellen Schaden beschert. Der Wirt war versichert und forderte das Geld ein – doch das Bundesgericht macht seine Hoffnung nun zunichte.
aula, sda
28.01.2022, 12:16
28.01.2022, 12:36
SDA, gbi
Der Betreiber eines Lokals im Kanton Aargau wähnte sich auf der sicheren Seite, denn er hatte eine «KMU-Handelsversicherung» abgeschlossen. Diese deckte die beweglichen Güter sowie den Ertragsausfall infolge einer Pandemie ab.
Nicht versichert waren hingegen Schäden durch Krankheitserreger, für welche die Pandemiephasen 5 oder 6 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf nationaler oder internationaler Ebene anwendbar sind. Und daraus entstand ein juristischer Streit.
Als der Bundesrat ab dem 17. März 2020 die Schliessung der Gastronomie anordnete, erlitten auch die Aargauer Restaurantbetreiber einen Einkommensverlust. Im Mai 2021 verurteilte das Handelsgericht des Kantons Aargau die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 40'000 Franken an das Lokal. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausschlussklausel nicht erfüllt waren und diese somit unwirksam war.
In einem am Freitag veröffentlichten Urteil kommt das Bundesgericht zum gegenteiligen Schluss: Es heisst die Beschwerde des Versicherers gut.
Wirte mussten sich ihres Risikos bewusst sein
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Ausschlussklausel weder ungewöhnlich noch unzureichend klar ist. Seine Auslegung führt zu einem eindeutigen Ergebnis: Das Restaurant musste sich bewusst sein, dass die schlimmsten Risiken, die als Pandemiephasen 5 und 6 beschrieben werden, von der Schadensdeckung im Falle einer Epidemie ausgeschlossen sind.
Die Tatsache, dass das in der Police beschriebene Stufensystem der WHO nicht mehr der letzten Version entsprach, die die Organisation zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses anwendete, ist laut dem Ersten Zivilrechtlichen Abteilung nicht entscheidend. Der Versicherte musste erkennen, dass angesichts des Zwecks der Klausel die schwersten Folgen, die den Phasen 5 und 6 entsprechen, von der Deckung des Risikos «Epidemie» ausgeschlossen waren.