Gericht vs. Genossenschaft Richter urteilen: Mieter wurde zu Unrecht wegen eines Huskys gekündigt

sda

11.9.2018

Dieser Husky kommt quasi aus dem Archiv – genauer gesagt natürlich nur das Bild des treuen Vierbeiners.
Dieser Husky kommt quasi aus dem Archiv – genauer gesagt natürlich nur das Bild des treuen Vierbeiners.
Getty

Das Bundesgericht hat entschieden, dass einem Mann im Kanton Waadt nicht die Wohnung wegen seines Huskys hätte gekündigt werden dürfen. Hundebesitzer sollten sich dennoch nicht zu früh freuen.

Der Fall ist noch speziell: Eine Genossenschaft durfte einem Husky-Besitzer trotz Tierhalteverbots nicht die Wohnung kündigen – weil der Mann nicht Genossenschaftsmitglied war, sondern ein einfacher Mieter. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde der Genossenschaft abgewiesen.

Der tut nichts, der will nur spielen, der rieeeeesige Hund:

Der Mann war im September 2005 eingezogen. Die Statuten der Genossenschaft untersagten damals das Halten von Hunden und anderen Tieren. Zwei Jahre später wurden die Statuten dahin gehend geändert, dass die Mieter nicht mehr zwingend Genossenschaftsmitglieder sein mussten. Sie konnten neu auch «einfache Mieter» werden. Damit unterlagen sie den Mietrechtsregeln des Kantons Waadt. Der Mann entschied sich für diese Variante.

Nur ein einfacher Mieter

Als sich der Mieter 2015 einen Husky zulegte, kündigte die Genossenschaft dem Mann den Mietvertrag. Sie berief sich dabei auf das in den Statuten der Genossenschaft festgehaltene Tierhalteverbot. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht in einem am Dienstag publizierten Urteil festhält.

Die Lausanner Richter bestätigen den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt. Dieses hatte entschieden, die Genossenschaft könne nicht davon ausgehen, dass sich der Mietvertrag mit dem Husky-Besitzer 2007 nicht verändert habe und für ihn weiter die Statuten gelten würden.

Das Bundesgericht schreibt in seinen Erwägungen, dass der Hundehalter ein einfacher Mieter sei und nicht mehr in einem genossenschaftlichen Verhältnis zu Kooperative stehe. Weil der Mieter seinen Status gewechselt habe, unterstehe er den Mietrechtsregeln des Kantons Waadt. Aus diesem Grund habe er sich in Treu und Glauben auf die dort geltenden Bestimmungen für das Halten eines Hundes stützen dürfen. 

Dieser Hund liess sich auch von 400 Kilometern Entfernung nicht von seiner Familie trennen:

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