Schweizer Unternehmen sollen Bussen, die im Ausland gegen sie verhängt werden, nicht von den Steuern absetzen können. Das hat der Ständerat entschieden. Er folgte damit der Minderheit und dem Bundesrat.
Als Erstrat hiess die kleine Kammer am Mittwoch einen Gesetzesentwurf des Bundesrates mit 30 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen gut. Die Mehrheit der Wirtschaftskommission hätte ausländische Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen abzugsfähig machen wollen, unterlag aber klar.
Extreme befriedigten nicht
Das Abzugsfähigkeit sorgte im Zusammenhang mit den Bussen für Schweizer Banken in den USA für Diskussionen. Heute ist nicht explizit geregelt, ob Abzüge von den Steuern zulässig sind oder nicht. Die Kantone handhaben die Frage unterschiedlich. Das Parlament hat beim Bundesrat eine Vorlage bestellt, um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
Nicht bestritten war, dass im Inland verhängte Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen nicht abzugsfähig sind. Hingegen wollte die Mehrheit der Wirtschaftskommission Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen abzugsfähig machen, sofern sie im Ausland verhängt wurden.
Damit lieferte sie dem Rat reichlich Debattierstoff. Dass nun aber nur die Extreme "Zulassung" und "Nichtzulassung" zur Debatte standen, befriedigte die Ständeräte nicht. Ruedi Noser (FDP/ZH) plädierte für eine Beurteilung von Fall zu Fall und für eine bessere Lösung. "Es geht nicht immer um kriminelle Angelegenheiten."
Zum Beispiel können Exporte nach Syrien, die das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bewillige, gegen die von den USA verhängten Sanktionen verstossen, führte Noser aus. "Wir machen Geschäfte mit Staaten, die nicht eine Rechtsordnung kennen wie die Schweiz", setzte Peter Föhn (SVP/SZ) hinzu.
Abzugsfähig sollten ausländische Bussen dann sein, wenn das Verfahren "irgendwie unrichtig gelaufen" sei, forderte Pirmin Bischof (CVP/SO). Hingegen könne es nicht sein, dass eine Busse abzugsfähig sei, nur weil sie im Ausland verhängt worden sei. Einen Zwischenweg habe die WAK nicht gefunden.
"Für kriminelle Unternehmen"
Die WAK-Minderheit lehnte die Abzugsfähigkeit ab und drang mit 28 gegen 12 Stimmen durch. Christian Levrat (SP/FR) sprach von einer "Subventionierungsvorlage für kriminelle Unternehmen." Die Frage sei, ob Unternehmen, die ausländisches Recht willentlich gebrochen hätten, mit Steuergeldern subventioniert werden sollen.
Levrat erinnerte an einen früheren Ratsentscheid: "Wir haben einst mit 39 zu 0 Stimmen entschieden, dass diese Bussen nicht abzugsfähig sein sollten." Er erinnerte zudem an ein Urteil des Bundesgerichts, wonach finanzielle Sanktionen mit dem Zweck einer Strafe nicht abzugsfähig seien.
Isidor Baumann (CVP/UR) fragte sich, wie die Abzugsfähigkeit dem Volk erklärt werden könne. Anita Fetz (SP/BS) sagte, niemand sei gezwungen, in einem korrupten Staat ein Geschäft aufzubauen. Eine Busse in einem solchen Land gehöre zum Unternehmensrisiko. Dieses könne nicht dem Steuerzahler übertragen werden.
Die meisten Staaten, in denen Schweizer Unternehmen gebüsst würden, seien Rechtsstaaten, sagte Werner Luginbühl (BDP/BE). Seien Bussen generell abzugsfähig, wirke dies präventiv. Das Nachsehen hätten tendenziell die gesetzestreuen Firmen, weil sie weniger hohe Risiken eingingen und dadurch weniger profitabel seien.
Finanzminister Ueli Maurer wies darauf hin, dass sich der Bundesrat bei der Vorlage am internationalen Recht orientiert habe. Die Position der Mehrheit würde zu einer Rechtsauffassung führen, die im internationalen Vergleich "etwas exotisch" sei, gab er zu bedenken.
"Den Versuch wert"
Die beste Lösung der Frage liege wohl zwischen Bundesratsvorlage und Kommissionsantrag, sagte Maurer. "Ich weiss nicht, ob der Zweitrat noch eine Lösung findet, aber den Versuch ist es wert", sagte er in der Eintretensdebatte.
In den übrigen Punkten folgte der Ständerat dem Bundesrat. Demnach sollen Bestechungsgelder im Sinn des Schweizer Strafrechts nicht abgezogen werden können.
Gleiches gilt für Aufwendungen, die für die Ermöglichung einer Straftat getätigt werden oder die als Gegenleistung für das Begehen von Straftaten geleistet werden. Weiterhin abzugsfähig bleiben gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck.
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