«Er hat ihn seinem Schicksal überlassen» Tod im Altersheim – und ein Pfleger steht plötzlich vor Gericht

Dominik Müller

19.11.2025

Das Bezirksgericht Kulm hat entschieden, dass der Tod eines Altersheimbewohners nicht dem Handeln seines Pflegers angerechnet werden kann. (Symbolbild)
Das Bezirksgericht Kulm hat entschieden, dass der Tod eines Altersheimbewohners nicht dem Handeln seines Pflegers angerechnet werden kann. (Symbolbild)
Bild: Keystone

Ein Heimbewohner stirbt, der Pfleger zögert mit der Reanimation. Nun hat das Bezirksgericht Kulm entschieden: Der Mann handelte rechtens. Ein Urteil zu einem schwierigen Fall mit grundsätzlichen Fragen.

Dominik Müller

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  • Ein Pflegefachmann hat sich vor dem Bezirksgericht Kulm verantworten müssen, nachdem er einen schwer kranken Altersheimbewohner trotz Notlage nicht reanimierte.
  • Die Staatsanwaltschaft warf ihm unterlassene Nothilfe vor und forderte eine Freiheitsstrafe.
  • Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung, wonach sich der Mann nicht strafbar gemacht hat.

«Heute gilt es einen nicht alltäglichen Fall zu beurteilen», sagt der Staatsanwalt ganz zu Beginn seines Plädoyers. Bei der Urteilsbegründung wird der Gerichtspräsident später sagen: «Worüber wir heute verhandelt haben, ist eine schwierige und emotionale Materie – in der Gesellschaft ein eigentliches Tabuthema.»

Im Zentrum stehen am Dienstag vor dem Bezirksgericht Kulm im Aargauer Wynental grosse Fragen. Wann muss ein Leben, das dem Ende nah ist, noch gerettet werden? Wer entscheidet, ob ein todkranker Mensch ohne Puls reanimiert werden muss oder nicht?

Der verhandelte Fall liegt knapp vier Jahre zurück. Kurz nach Weihnachten 2021 tritt ein Pflegefachmann seine Nachtschicht in einem Aargauer Altersheim an. Beim zweiten Kontrollrundgang in den frühen Morgenstunden trifft er einen 74-jährigen Bewohner in dessen Zimmer an, der nur noch stossweise atmen kann.

Weil die Atmung immer schwächer wird und er auch keinen Puls feststellen kann, ruft der Pfleger die Kantonale Sanitätsnotrufzentrale an.

Sanität kommt zu spät

Um die folgenden Minuten dreht sich der ganze Prozess: «Anstatt umgehend und trotz viermaliger Aufforderung des Mitarbeiters der Sanitätsnotrufzentrale mit lebenserhaltenden Massnahmen zu beginnen, sinnierte der Beschuldigte minutenlang darüber, ob er den Mann nun reanimieren solle oder nicht», steht in der Anklageschrift.

Der Pfleger reanimiert den Bewohner nicht. Die Rettungskräfte, die sieben Minuten nach Eingang des Notrufs vor Ort eintreffen, können nur noch den Tod des Mannes feststellen.

Die Staatsanwaltschaft plädiert auf unterlassene Nothilfe. Die geforderte Strafe: Eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Verbindungsbusse von 1500 Franken. Weil es sich beim Angeklagten um einen deutschen Staatsbürger handelt, wird zudem ein Landesverweis von fünf Jahren verlangt.

Der heute 65-jährige Beschuldigte ist von der Verhandlung dispensiert. Er ist mittlerweile pensioniert und weilt in Berlin, um sich um seine betagte Mutter zu kümmern.

Reanimation hätte wohl nichts gebracht

«Wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird bestraft», heisst es im Schweizer Strafgesetzbuch. In «unmittelbarer Lebensgefahr» hat sich der Bewohner befunden, das ist unstrittig. Es sind die «zumutbaren Umstände», die Anklage und Verteidigung naturgemäss unterschiedlich beurteilen.

Für die Staatsanwaltschaft ist klar: Als diplomierter Pflegefachmann mit über dreissigjähriger Berufserfahrung sei es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, bis zum Eintreffen der Sanität mit der Reanimation des Mannes zu beginnen. Überdies habe er keine Kenntnis über eine allfällige Patientenverfügung gehabt.

Tatsächlich existiert eine Patientenverfügung aus dem Jahr 2019. Darin liess der Bewohner seinen Wunsch festhalten, im Falle einer Notsituation auf lebenserhaltende Massnahmen zu verzichten.

Dass der Mann mit grosser Wahrscheinlichkeit auch mit Reanimation durch den Beschuldigten gestorben wäre, spiele gemäss Staatsanwalt keine Rolle: «Er hat ihn seinem Schicksal überlassen, was gleichbedeutend mit dem Tod war.» Die Hilfeleistungen des Beschuldigten hätten sich lediglich auf das Absetzen des Notrufs beschränkt, «was klar unzureichend war».

Süssigkeiten trotz Diabetes

Ganz anders argumentiert der Verteidiger: So habe der Beschuldigte etwa weder in seiner Ausbildung zum Krankenpfleger in Deutschland noch während seiner Tätigkeit in der Schweiz jemals gelernt, wie man eine Herzdruckmassage anwendet. Während seiner gesamten Berufstätigkeit habe er nie eine Reanimation durchgeführt oder miterlebt.

Zudem existieren im Altersheim Richtlinien, wonach Bewohner grundsätzlich nicht reanimiert werden. Das sogenannte Positionspapier wird allen Bewohnern und dessen Angehörigen vor Eintritt ausgehändigt. So sei es laut dem Verteidiger auch verständlich, dass der Beschuldigte bis zum Eintreffen der Sanität mit der Reanimation gezögert und darüber am Telefon diskutiert hat.

Der Mann war bereits bei seinem Einzug ins Pflegeheim schwer krank. Er litt an Diabetes und hatte ein vorgeschädigtes Herz. Trotzdem habe er – mit dem Segen seiner Angehörigen – Süssigkeiten gegessen. Eine Einweisung ins Spital habe er trotz Anraten einer Ärztin abgelehnt.

«Ziel der palliativen Pflege in einem Altersheim ist keine Heilung, sondern eine Verbesserung der Lebensqualität», so der Verteidiger. Mit seinem Handeln sowie der existierenden Patientenverfügung habe der Mann seinen Willen, den nahenden Tod zu akzeptieren, ausdrücklich bekundet. Zugespitzt lasse sich sagen: «Ins Altersheim geht man zum Sterben. Wer leben will, geht ins Spital.»

Beschuldigter wird freigesprochen

Das Gericht folgt in seiner Urteilsbegründung letztlich vollständig der Argumentation der Verteidigung. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der unterlassenen Nothilfe freigesprochen, die Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen. Das Urteil kann noch von beiden Seiten angefochten werden und ist deshalb noch nicht rechtskräftig.

Und wenn der Fall in Kulm eines deutlich gemacht hat, dann, wie nah Verantwortung, Moral und rechtliche Grenzen in der Pflege im Umgang mit Menschen an deren Lebensende beieinanderliegen. Oder in den Worten des Gerichtspräsidenten: «Eine schwierige und emotionale Materie.»