BundesgerichtTestament ungültig, weil die Unterschrift fehlt
SDA, gbi
15.9.2023 - 12:00
Eine Frau hat ihren letzten Willen von Hand verfasst, aber nicht unterschrieben. Dies reicht jedoch nicht, hält das Bundesgericht fest.
SDA, gbi
15.09.2023, 12:00
15.09.2023, 12:10
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Eine kinderlose Frau wollte ihre Cousine als alleinige Erbin einsetzen. Das hielt sie in ihrem Testament fest.
Aber: Die Erblasserin vergass, das Dokument zu unterschreiben. Daher entschied das Bundesgericht jetzt, dass nicht die Cousine erbt, sondern die Schwester der Verstorbenen.
Das Gericht erinnert in seinem Urteil an die Gründe, weshalb für Testamente so strenge Regeln gelten.
Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung an den strengen Formvorschriften für ein Testament fest. Im konkreten Fall unterschrieb eine Frau ihren handschriftlich verfassten letzten Willen nicht, nannte sich selbst jedoch mit Vor- und Nachnamen als Verfasserin des Testaments. Doch dies reicht nicht aus.
Die Frau legte ihren letzten Willen in einen Umschlag, den sie mit der Bezeichnung «Testament» beschriftete. Dazu setzte sie in Grossbuchstaben ihren Vor- und Nachnamen und den Ort. Das Dokument übergab sie noch am gleichen Tag verschlossen dem Erbschaftsamt zur Aufbewahrung. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Mit dem Testament setzte die kinderlose Frau ihre Cousine als alleinige Erbin ein. Frühere Testamente hob sie explizit auf. Erbin der unterdessen Verstorbenen ist wegen der fehlenden Unterschrift unter den handschriftlich verfassten Zeilen jedoch deren Schwester und somit die gesetzliche Erbin.
Strenge Vorschriften sorgen für Rechtssicherheit
Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass die Formvorschriften im Erbrecht auch Gültigkeitsvorschriften seien. Diese Vorschriften erfüllten verschiedene Zwecke. So sollen sie vor übereilten Entscheidungen schützen. Zudem stellten sie eine Rechtssicherheit bezüglich des effektiven Bestehens eines Testaments und dessen Inhalt sicher und hätten eine Beweisfunktion.
Mit der Unterschrift zeige ein Erblasser gegenüber Dritten nicht nur, dass sein Wille eine rechtliche Bedeutung haben solle und die Urkunde seinen letzten Willen wiedergebe. Der Name auf dem Umschlag und auch die Selbstbezeichnung zu Beginn der von der Verstorbenen verfassten Zeilen, entsprechen laut Bundesgericht den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift nicht.
Auch das Verschliessen des Umschlags und der persönliche Gang zum Erbschaftsamt reichen nicht als Zeichen des Abschlusswillens, wie das Gericht schreibt.