Wintersturm «Sabine» Wer haftet für Sturmschäden?

tafi

11.2.2020

Dächer werden abgedeckt, Baugerüste stürzen ein, Bäume krachen in Autos, Trampoline fliegen durch die Gegend: Wintersturm Sabine richtet Schäden in Millionenhöhe an. Wer kommt dafür eigentlich auf?

Von Unwettern wie dem Wintersturm Sabine sind besonders Haus- und Autobesitzer häufig betroffen. Auf mehrere Millionen Franken werden sich die Schäden durch «Sabine» mindestens summieren, damit rechnen die Versicherungskonzerne wie Axa.



Die gute Nachricht: Die meisten Schäden sind in der Schweiz obligatorisch abgesichert. Das bestätigt Versicherungsexperte Ruedi Ursenbacher von der unabhängigen Versicherungsberatung Fairsicherung AG gegenüber SRF. Ein Sturm sei «ein Elementarschaden, und deshalb übernimmt die kantonale Gebäudeversicherung diesen Schaden – bis auf einen Selbstbehalt.»

In Kantonen ohne obligatorische Gebäudeversicherung (Wallis, Genf, Tessin und Teile von Appenzell Innerrhoden) könne es allerdings Probleme geben. «Wenn dort jemand sein Haus nicht versichert hat, kann es zu gravierenden Deckungslücken kommen.»

In Montmollin, Val-de-Ruz NE, hat «Sabine» ein Baum auf ein Haus stürzen lassen: Für den Schaden kommt die obligatorische Gebäudeversicherung auf.
In Montmollin, Val-de-Ruz NE, hat «Sabine» ein Baum auf ein Haus stürzen lassen: Für den Schaden kommt die obligatorische Gebäudeversicherung auf.
Bild: KEYSTONE/LAURENT DARBELLAY

Schäden an Haus und Grundstück

Die meisten Sturmschäden werden durch die Gebäudeversicherung übernommen. Sie haftet für Schäden durch Elementarereignisse, wozu Stürme gehören, etwa wenn das Dach durch den Wind abgedeckt wird, ein Baugerüst umfällt oder ein entwurzelter Baum auf das Haus stürzt.

Auch Folgeschäden, etwa Feuer durch Kurzschlüsse oder Blitzeinschlag und eintretendes Oberflächenwasser, sind abgesichert. «Ist eine Solaranlage vorhanden, sollte der Besitzer im Vorfeld abklären, ob sie über die Gebäudeversicherung gedeckt oder ob eine Zusatzversicherung nötig ist», rät Versicherungsspezialist Marc Furter im «Tagblatt der Stadt Zürich».

Überspannungsschäden

Kommt es aufgrund eines Blitzeinschlages zu Überspannungsschäden, haftet die Gebäudeversicherung bei fest installierten Geräten wie Kochherd und Waschmaschine. Schäden an beweglichen elektrischen Geräten wie Fernseher, Computer und Musikanlagen sind durch die Hausratversicherung abgedeckt.

Personenschäden

Werden bei einem Sturm Personen durch herunterfallende Gebäudeteile geschädigt, kommt die Gebäudehaftpflichtversicherung zum Tragen. Im Fall von ungesicherten Gegenständen, etwa Blumenkästen oder herumwirbelnde Gartenstühle, kommt die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden auf.

Schäden an Autos

Die Teil- oder Vollkaskoversicherung wiederum kommt dafür auf, sollten Autos durch Stürme zu Schäden kommen, etwa wenn ein herunterstürzender Ast die Frontscheibe zertrümmert. Dabei gilt zu beachten, dass Teilkaskoversicherungen gegebenenfalls erst ab Windstärke 10 (75 km/h) zahlen. Auch bei Schäden durch herumfliegende Gegenstände, etwa Trampoline, empfiehlt Ruedi Ursenbacher die Abwicklung über die Teilkasko-Versicherung.



Sorgfaltspflicht und Schadensminderung

Um ein versichertes Ereignis geltend machen zu können, müssen Versicherungsnehmer im Vorfeld des Sturms ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sein. Dazu gehört, dass sie bei Sturmwarnung alle beweglichen Gegenstände im Garten oder auf dem Balkon sichern oder ins Innere räumen und Sonnenstoren einfahren.

Sollte es zu Schäden gekommen sein, müssen Versicherungsnehmer zudem alle zumutbaren Massnahmen ergreifen, um Folgeschäden abzuwenden. Ein klassisches Beispiel: Hat der Sturm ein Loch ins Hausdach gerissen, muss es provisorisch abgedeckt werden, um das Haus vor eindringendem Regenwasser zu schützen.

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