Kriminalität Zürcher Stadtpolizei erwischt mindestens 270 illegale Freier

SDA

25.12.2017 - 16:06

"Verrichtungsboxen": Die Stadtpolizei Zürich hat zahlreiche Männer gebüsst, die gegen den Strichplan verstossen haben. (Archivbild)
"Verrichtungsboxen": Die Stadtpolizei Zürich hat zahlreiche Männer gebüsst, die gegen den Strichplan verstossen haben. (Archivbild)
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Fünf Jahre nach Einführung der neuen Prostitutionsgewerbeverordnung zieht die Stadtpolizei Zürich eine erste Bilanz: Sie hat seither mindestens 270 Freier verzeigt, die gegen den Strichplan verstossen haben.

Der neue Strichplan besagt, dass Strassenprostitution in Zürich nur noch im Niederdorf, in der Brunau und im schweizweit ersten Strichplatz mit Sexboxen am Depotweg in Zürich-Altstetten erlaubt ist - und auch dort nur zu bestimmten Zeiten.

Seit der Teilinkraftsetzung der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) im Juli 2012 können neben Prostituierten auch Freier verzeigt werden, wenn sie ausserhalb des zugelassenen Gebiets sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt in Anspruch nehmen oder um eine solche nachsuchen.

Das kommt insbesondere im Langstrassenquartier vor. Dort wird Prostitution in Kontaktbars zwar toleriert, der öffentliche Grund ist aber nach wie vor keine Strichzone. Angezeigt werden die Freier von Polizisten, die sie beobachten oder von Polizistinnen in zivil, die von ihnen angesprochen wurden.

Bevölkerung schützen

In den letzten Jahren hat die Stadtpolizei so mindestens 270 Freier verzeigt. Polizeisprecher Michael Walker bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda einen entsprechenden Bericht der "NZZ am Sonntag". Zunächst seien es durchschnittlich drei pro Monat gewesen, dann fünf.

Ausserdem nimmt laut Walker die Zahl seit Anfang Jahr tendenziell zu. Auch dürfte die Zahl aller verzeigten Freier 270 übersteigen - die Stadtpolizei hat für die erste Zeit nach Inkrafttreten von Verordnung und Strichplan keine Statistik. Eine Busse inklusive Gebühren kostet etwa 450 Franken.

Die PGVO trat per Januar 2013 vollständig in Kraft. Sie soll die Wohnbevölkerung vor negativen Auswirkungen des Prostitutionsgewerbes und die Prostituierten vor Ausbeutung und Gewalt schützen. Sie regelt insbesondere das Bewilligungsverfahren für die Strassen- und die Salonprostitution.

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