Bundesgericht Zweimal geschiedene Frau hat keinen Anspruch auf Witwenrente

SDA/gbi

15.7.2021 - 12:00

Das Bundesgericht in Luzern hat sich mit dem Fall einer verwitweten und doppelt geschiedenen Frau beschäftigt. (Archivbild)
Das Bundesgericht in Luzern hat sich mit dem Fall einer verwitweten und doppelt geschiedenen Frau beschäftigt. (Archivbild)
Keystone

Eine 50-jährige Frau, deren Mann 1994 verstorben ist, hat nach zwei geschiedenen Ehen keinen Anspruch mehr auf die frühere Witwenrente. Das hat das Bundesgericht entschieden.

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Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) gutgeheissen. Der Fall dreht sich um eine 50-jährige Frau, die im Alter von 23 Jahren Witwe wurde und eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erhielt. Dann war sie 2003 bis zur Scheidung 2008 ein zweites Mal und von 2009 bis zur erneuten Scheidung 2019 ein drittes Mal verheiratet.

Als die Frau wieder heiratete, verlor sie den Anspruch auf die Witwenrente. Nach der Scheidung der dritten Ehe sei der Anspruch auf die Witwenrente nicht wieder auferlebt, geht aus dem am Donnerstag publizierten Urteil der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Luzern hervor.

Damit stützt das Bundesgericht den Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, die einen Rentenanspruch verneinte. Das kantonale Versicherungsgericht hiess die Beschwerde der Frau jedoch gut. Sie habe Anspruch auf eine Witwenrente. Diesen Entscheid zog das BSV mit einer Beschwerde an das Bundesgericht weiter.

Für die Bundesrichter besteht kein Zweifel, dass ein Wiederaufleben des Rentenanspruchs in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn eine neue Ehe mehr als zehn Jahre dauert.

Die Möglichkeit des Wiederauflebens des Anspruchs sei ohnehin auf die Scheidung oder Ungültigkeitserklärung der zweiten Ehe beschränkt, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts. Würden danach weitere Ehen eingegangen und später geschieden, so sei ein Wiederaufleben des Anspruchs ausgeschlossen.

Urteil 9C_763/2020 vom 2.7.2021